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Populäre Irrtümer im Familienrecht

Im Kanzleialltag ist immer wieder die Erfahrung zu machen, dass sich hartnäckig verschiedene Fehlvorstellungen über den Inhalt, die Auslegung und die Anwendung von Rechtvoraschriften halten. Auf dieser Seite sollen daher solcherlei Irrtümer in loser Reihenfolge benannt und ihnen mit kurzer Erläuterung begegnet werden:


Irrtum 1: Beim Wechselmodell muss kein Kindesunterhalt gezahlt werden

Richtig ist: Betreuen die Eltern das Kind bzw. die Kinder zu gleichen Zeitanteilen (sog. Wechselmodell), dann haften sie dennoch anteilig auf Barunterhalt. Anderenfalls könnte dem Umstand nicht Rechnung getragen werden, dass einer der Elternteile mehr verdient als der andere Elternteil.

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Irrtum 2: Die Ehepartner haften wechselseitig für die Schulden des anderen.

Richtig ist: Allein eine Heirat trägt nicht dazu bei, dass Ehepartner füreinander finanziell einstehen müssen. Jeder hat grundlegend sein eigenes Vermögen und ist seinen eigenen Schuldnern gegenüber auch nur selbst verantwortlich. Daran ändert sich nur dann etwas, wenn beide Ehepartner gemeinsam Verbindlichkeiten eingegangen sind oder füreinander gebürgt haben.

Der Vollständigkeit halber muss aber angemerkt werden, dass eine indirekte Haftung für Schulden des anderen Ehepartners bei Beendigung der Ehe eintreten kann, wenn es zu Zugewinnausgleichszahlungen kommt und der andere Ehepartner dann gerade wegen seiner Schulden ein geringeres Vermögen besitzt.



Irrtum 3: Nach der Heirat gehört Ehepaaren alles gemeinsam.

Richtig ist: Vermögen, dass ein Ehepartner mit in die Ehe bringt, gehört ihm weiterhin allein. Auch Vermögen, was ein Partner während der Ehe erwirbt, gehört ihm allein. Das wäre nur anders, wenn die Ehepartner durch notariellen Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbart hätten. Das kommt jedoch sehr selten vor. Haben die Ehepartner gar nichts notariell vereinbart, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Endet die Ehe dann insbesondere durch Scheidung, muss jedoch der Ehepartner mit dem höheren Vermögenszuwachs während der Ehe dem anderen die Hälfte hiervon zahlen (sog. Zugewinnausgleich).



Irrtum 4: Getrennte Konten bedeutet Gütertrennung.

Richtig ist: Wie Konten von Ehepartnern geführt werden, sagt nichts über deren Güterstand aus. Sobald die Ehepartner nicht explizit in einer notariellen Vereinbarung die Gütertrennung herbeiführen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.



Irrtum 5: Jeder Ehepartner darf während der Ehe frei über sein gesamtes Vermögen verfügen.

Richtig ist: Die freie Verfügungsmöglichkeit gilt nur dann, wenn der Ehepartner nicht über sein Vermögen im Ganzen verfügt und damit der gemeinsamen Lebensführung möglicherweise die Grundlage entzieht. Als Vermögen im Ganzen behandelt die Rechtsprechung Vermögenswerte, die ca. 80 – 90 % ausmachen.



Irrtum 6: Ein Ehevertrag muss VOR der Hochzeit geschlossen werden.

Richtig ist: Ein Ehevertrag kann sowohl vor, als auch während der Ehe geschlossen werden. Damit der Ehevertrag wirksam ist, müssen seine Regelungen notariell beurkundet werden.



Irrtum 7: Erbschaften und Schenkungen fallen nicht in den Zugewinn.

Richtig ist: Erbschaften und Schenkungen fallen zwar mit ihrem eigentlichen Wert nicht in den Zugewinn. Erfährt aber die Erbschaft oder die Schenkung während der Ehe eine Wertsteigerung (z.B. ansteigende Grundstückspreise), so ist die Wertsteigerung sehr wohl als Zugewinn zu bewerten und muss in die Zugewinnausgleichsberechnung mit einbezogen werden.