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Die häufigsten Fragen zur Scheidung


Die häufigsten Fragen vor einer Scheidung sind darauf gerichtet, wie schnell und unter welchen Voraussetzungen geschieden wird. Dabei mache ich immer noch die Erfahrung, dass manche Mandanten davon ausgehen, dass vor Gericht künftig „schmutzige Wäsche“ gewaschen werden muss, um als „Sieger“ aus dem Verfahren zu gehen. Das ist unrichtig. Deshalb im Folgenden die Beantwortung der häufigsten Fragen in diesem Zusammenhang:

„Schmutzige Wäsche“ im Scheidungstermin?

Das deutsche Scheidungsrecht basiert nicht mehr auf dem Verschuldensprinzip, sondern auf dem Zerrüttungsprinzip. In einem Scheidungsverfahren wird daher nicht gefragt, wer Schuld daran hat, dass sich die Eheleute auseinandergelebt haben. Es wird allein danach gefragt, ob die Ehe derart zerrüttet ist, dass sie als gescheitert betrachtet werden muss. Einziger Scheidungsgrund ist daher das Gescheitertsein der Ehe. Kann sich ein Richter hiervon überzeugen, so ist die Ehe im Regelfall zu scheiden.


Wann gilt eine Ehe als gescheitert?

Eine Ehe ist dann gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten diese wiederherstellen. Sind beide Ehegatten damit einverstanden, geschieden zu werden, so ist nach dem Gesetz die Ehe nach Ablauf eines Trennungsjahrs als gescheitert anzusehen. Insofern einer der Ehegatten nicht mit der Scheidung einverstanden ist, so ist im Regelfall gleichwohl vom Scheitern der Ehe auszugehen, wenn beide Partner wenigstens drei Jahre voneinander getrennt gelebt haben.

Das bedeutet allerdings nicht, dass die Ehe nicht bereits vor Ablauf der drei Jahre geschieden werden kann. Der scheidungswillige Partner hat dann vielmehr die Möglichkeit, das Scheitern der Ehe auch vor Ablauf der dreijährigen Trennungsfrist darzulegen und zu beweisen. Das ist z. B. dann möglich, wenn einer der Partner in einer neuen festen Partnerschaft lebt oder charakterliche oder körperliche Mängel zu einer unüberwindlichen Abneigung gegenüber dem anderen Ehegatten führen.

Nach Ablauf der dreijährigen Trennungszeit kommt es in sehr seltenen Ausnahmefällen dann nicht zur Scheidung, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten scheint. Auch hier ist jeweils im Einzelfall abzuwägen. Insbesondere ist das bloße Vorhandensein minderjähriger Kinder kein Grund, die Scheidung über die dreijährige Trennungszeit hinaus zu verzögern. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, deren Vorhandensein einen Ausspruch der Scheidung als nicht gerechtfertigt erscheinen lässt.


Kann auch schon vor Ablauf des Trennungsjahrs geschieden werden?

Eine Scheidung vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs ist nur ausnahmsweise unter besonderen Umständen möglich, nämlich dann, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das kann dann der Fall sein, wenn es seitens des Antragsgegners zu erheblichen Körperverletzungen kommt, dieser rauschgiftsüchtig ist oder unheilbar an einer ansteckenden Krankheit leidet. Da es stets auf die individuelle Beurteilung eines jeden Einzelfalles ankommt, sind pauschale Gründe kaum zu benennen.


Was versteht man unter Getrenntleben?

Ob eine Ehe als gescheitert anzusehen ist, orientiert sich - wie gesehen - im Regelfall an der Dauer der Trennungszeit. Was unter Getrenntleben zu verstehen ist, bereitet hierbei nicht selten Schwierigkeiten.

Nach der gesetzlichen Definition leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und wenigstens einer der Ehegatten diese auch erkennbar nicht mehr herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Das bedeutet, dass einmal ein gemeinsamer ehelicher Haushalt nicht mehr bestehen darf und zudem wenigstens einer der Partner in erkennbarer Weise nicht mehr an einer Fortführung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens interessiert ist. Beide Voraussetzungen müssen zusammenfallen. Das bloße Vorliegen nur einer dieser Voraussetzungen ist nicht ausreichend, um Getrenntleben anzunehmen. Es ist daher nicht von einem Getrenntleben auszugehen, wenn z. B. einer der Ehepartner längere Zeit auf Montage ist oder einer der Ehepartner zwar eine neue Partnerschaft begonnen hat, jedoch weiterhin in häuslicher Gemeinschaft mit dem Ehepartner lebt. Sicherstes Indiz für ein Getrenntleben ist es, wenn einer der Ehepartner die eheliche Wohnung mit dem Hintergrund verlässt, die eheliche Beziehung beenden zu wollen.

Das bedeutet anderseits aber nicht, dass ein Verbleib in der häuslichen Gemeinschaft von Anfang an gegen ein Getrenntleben sprechen muss. Auch innerhalb der ehelichen Wohnung ist ein Getrenntleben möglich. Dann ist eine Aufteilung der Räume anzuraten. Zudem darf es zu keiner gemeinsamen Haushaltsführung mehr kommen. Jeder der Ehegatten muss seinen eigenen vom anderen abgegrenzten Lebensbereich haben.


Fachanwalt Chemnitz Scheidung

Unterbricht ein Versöhnungsversuch das Getrenntleben?

Oftmals kommt es vor, dass bereits getrennt lebende Ehepartner einen Versöhnungsversuch unternehmen. Dieser besteht darin, über kürzere Zeit wieder mit dem Ehepartner zusammenzuleben mit dem Ziel, sich auszusöhnen und die Ehe retten zu wollen. Unsicherheiten bestehen hinsichtlich der Frage, ob nach gescheitertem Versöhnungsversuch die Trennungszeit von vorn beginnt oder die davor liegende Trennungszeit angerechnet wird.

Es schadet beispielsweise nicht, wenn man nach einem einwöchigen Versöhnungsversuch feststellt, dass die Ehe doch nicht mehr zu retten ist und man sich wieder trennt. Durch diesen Versöhnungsversuch wird die bereits zuvor begonnene Trennungsdauer weder unterbrochen noch gehemmt. Nach gescheitertem Versöhnungsversuch beginnt daher die Trennungszeit im Regelfall nicht von neuem. Das ist nur dann der Fall, wenn der Versöhnungsversuch über längere Zeit stattgefunden hat. Was in diesem Zusammenhang mit einem Versöhnungsversuch über kürzere bzw. längere Zeit zu verstehen ist, muss in jedem Einzelfall separat geprüft werden. Diese Wertung unterliegt dem mit der Scheidungssache befassten Gericht. Ein Versöhnungsversuch von über drei Monaten wird aber regelmäßig das Getrenntleben unterbrechen.


Wie weiß ich, dass die Scheidungsvoraussetzungen in meinem Fall vorliegen?

Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die Scheidungsvoraussetzungen natürlich nur sehr grob dargestellt werden konnten. Da jeder Fall von Grund auf anders ist, kann eine treffsichere Beurteilung einzig nur für jeden konkreten Einzelfall erfolgen. Sieht man, dass für die Einreichung eines Scheidungsantrages Anwaltszwang besteht, man also ohnehin früher oder später einen Anwalt benötigt, sollte man bereits während der Trennungszeit anwaltlichen Rat einholen. Dort kann treffsicher das Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen untersucht werden. Hierzu stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Scheuen Sie sich nicht, nehmen Sie Kontakt zu meiner Kanzlei in Chemnitz auf.