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Scheidungsverfahren – Die häufigsten Fragen





1. Welche Unterlagen brauche ich, um die Scheidung zu beantragen?

Um einen Scheidungsantrag von einem Rechtsanwalt vorbereiten lassen zu können, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden der gemeinsamen minderjährigen Kinder
  • etwaig geschlossener Ehevertrag
  • etwaig geschlossene Scheidungsfolgenvereinbarung
Daneben werden einige persönliche Daten benötigt. In meiner Kanzlei reiche ich hierfür einen Mandantenfragebogen und eine Aufnahmebogen für Scheidungsverfahren aus. Schließlich bedarf es einer Vollmachtserteilung.


2. Können wir einen gemeinsamen Anwalt nehmen?

Rechtsanwälte sind Interessenvertreter. Als solche sind sie typischerweise parteilich tätig und nicht als „Schiedsrichter“. Sie können damit auch nur die Interessen eines Ehepartners vertreten. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich die Ehepartner vermeintlich einig sind. Einerseits könnte es nämlich sein, dass sich das in Zukunft noch ändert. Andererseits ist oftmals festzustellen, dass Ehepartner nur meinen alle Dinge geklärt zu haben und sich einig zu sein. Bei genauerer Betrachtung sind dann aber manche Aspekte doch noch zu regeln oder es ist durch den Rechtsanwalt wenigstens hierauf hinzuweisen. Aber genau dieser Hinweis kann einen Interessenkonflikt in sich bergen. Der Hinweis zu Gunsten des einen Ehepartners ginge möglicherweise zu Lasten des anderen Ehepartners. Einen gemeinsamen Anwalt gibt es deshalb nicht.

Manchmal wünschen Mandanten, dass auch der andere Ehepartner zum Gespräch über den Ablauf des Scheidungsverfahrens mit teilnehmen kann. Man sei sich einig und habe keine Geheimnisse voreinander. Der andere Ehepartner will nur ebenfalls wissen, wie alles ablaufen wird. Auch dieser Wunsch der Ehepartner ist kritisch zu sehen. Zwar kann der Rechtsanwalt grundlegend allgemeine Ausführungen zu Ablauf und Dauer eines Scheidungsverfahrens machen. In der Regel sind die Ehepartner dann aber nicht nur stille Zuhörer, sondern werfen konkrete Fragen ein und eröffnen ihre persönliche Situation. Hierdurch gewinnt der Rechtsanwalt plötzlich ungefragt Einblick in die vielleicht doch verschieden zu beurteilende Interessenlage. Das kann ebenso zu einem Interessenkonflikt führen.

Tritt ein potentieller Interessenkonflikt auf und hätte der Rechtswalt bereits beide Ehepartner beraten, dürfte er künftig keinen der beiden mehr vertreten. Das gebietet ihm das Berufsrecht und ein Verstoß hiergegen wäre möglicherweise sogar als Parteiverrat strafbar. Ergebnis wäre: Beide Ehepartner suchen sich einen neuen Anwalt. Die Auseinandersetzung, die ursprünglich mit einem erhofft gemeinsamen Anwalt gedacht war, mündet in die Beauftragung von dann insgesamt 3 Anwälten - finanziell gesehen ein kräftiges Eigentor.



3. Braucht jeder Partner für die Scheidung einen Rechtsanwalt?

Wer von den Ehepartnern im Scheidungsverfahren eigene Anträge stellen will, braucht auch einen eigenen Rechtsanwalt. Das heißt einerseits, dass der den Scheidungsantrag einreichende Ehepartner zwingend anwaltlich vertreten sein muss. Das heißt andererseits aber, dass der andere Ehepartner dann nicht unbedingt einen Rechtsanwalt beauftragen muss, wenn er im Rahmen eines einvernehmlichen Scheidungsverfahrens keine eigenen Anträge stellen will. Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung genügt es nämlich, wenn der andere Ehepartner im Scheidungstermin dem Scheidungsantrag lediglich zustimmt. Ein eigener Scheidungsantrag des anderen Ehepartners ist hier nicht nötig. In dieser Konstellation genügt es also, wenn ein Rechtsanwalt im Scheidungsverfahren tätig wird. Dabei vertritt er ausschließlich die Interessen des Ehepartners, der ihn beauftragt hat. Er ist also kein gemeinsamer Anwalt.

Aber auch bei einer einvernehmlichen Scheidung kann es angezeigt sein, dass beide Ehepartner anwaltlich vertreten sind. Da im Scheidungsverfahren zugleich der Ausgleich der Rentenanwartschaften (sog. Versorgungsausgleich) geklärt wird, ist mitunter eine individuell zu treffende Regelung für beide Ehepartner günstiger, als wenn der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Regelungen durchgeführt würde. Das betrifft insbesondere den Fall des Ausgleichs von privaten Rentenanwartschaften. Genauer hierzu im Artikel: Versorgungsausgleich - Die häufigsten Fragen (468).

Bevor sich der andere Ehepartner darauf einlässt, allein vor Gericht zu erscheinen und dem Scheidungsantrag nur zuzustimmen, sollte dem wenigstens eine anwaltliche Beratung vorausgehen. Im Rahmen der Beratung kann erörtert werden, ob tatsächlich ein interessensgerechtes Einvernehmen auch zu den Scheidungsfolgesachen besteht. Gerade im Rahmen von Trennung und Scheidung kann Leichtgläubigkeit schnell zu erheblichen irreparablen Nachteilen führen. Wie der dann beratene Ehepartner mit dem Beratungsergebnis umgeht, ist seine Sache. Wird der Rechtsanwalt nicht zugleich mit der Vertretung im Scheidungsverfahren beauftragt, bleibt es auch bei der Beratung und den Kosten hierfür (aktuell 226,10 € brutto für eine Erstberatung).

Anders ist die Situation, wenn die Ehepartner sich zu Scheidungsfolgesachen (z.B. Zugewinnausgleich, nachehelichem Unterhalt, …) noch nicht einig sind und diese Themenkreise im Scheidungsverfahren mit geklärt werden sollen. Dann sind im Scheidungsverfahren nämlich die Anträge beider Ehepartner nötig. Wollen beide im Scheidungsverfahren Anträge stellen, besteht für beide Anwaltszwang. Bei einer streitigen Scheidung brauchen also beide jeweils ihren eigenen anwaltlichen Vertreter.



4. Ist es wichtig, welcher der Ehepartner den Scheidungsantrag einreicht?

Aus prozessualer Sicht ist es völlig unerheblich, wer von den Ehepartnern den Scheidungsantrag einreicht. Das Verfahren läuft immer gleich ab. Aus finanzieller Sicht kann sich jedoch eine andere Betrachtung ergeben:

Handelt es sich um eine Scheidung mit Folgesachenanträgen, müssen ohnehin beide Ehepartner anwaltlich vertreten sein. Im Ergebnis fallen für beide gleich hohe Kosten an. Kostenbeispiele finden Sie hier.

In einvernehmlichen Scheidungen kann es mitunter sinnvoll sein, dass der finanziell schwächer aufgestellte Ehepartner den Scheidungsantrag einreicht, wenn er einen Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat. Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe übernimmt der Staat die Anwaltskosten dieses Ehepartners und die Hälfte der entstehenden Gerichtskosten. Auf den anderen Ehepartner entfällt dann nur die andere Hälfte der entstehenden Gerichtskosten.

Aber Achtung! Das Modell ist mit Vorsicht zu genießen. Wird nämlich künftig vom Staat im Rahmen einer Prüfung der Verfahrenskostenhilfe (das ist bis zu vier Jahren nach Abschluss des Verfahrens möglich) festgestellt, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des damals den Scheidungsantrag einreichenden Ehepartners entscheidend verbessert haben, fordert der Staat den gewährten Betrag der Kostenübernahme zurück. Haben die früheren Eheleute nicht vor der Einreichung des Antrags eine interne Regelung dazu getroffen, wie mit den dann doch noch anfallenden Kosten umzugehen ist (Teilung, Übernahme durch den anderen Ehepartner, o.ä.), kann sich das für den finanziell schwächer aufgestellten Ehepartner als böses Eigentor entpuppen. Im Wort Verfahrenskostenhilfe steckt nämlich ausdrücklich der Begriff „Hilfe“. Das bedeutet, wenn es der Hilfe nicht mehr bedarf, kann der Staat sein Geld zurückfordern. Schlimmstenfalls hat der andere Ehepartner nur die Hälfte der Gerichtskosten gezahlt. Auf den gesamten Anwaltskosten und der anderen Hälfte der Gerichtskosten bleibt der ursprünglich finanziell schwächer aufgestellte Ehepartner „sitzen“.



5. Welcher Zeitpunkt ist günstig für die Einreichung des Scheidungsantrags?

Viele Ehepartner wollen den Scheidungsantrag sobald wie möglich einreichen. Sie haben dabei in der Regel nicht im Blick, dass durch die Zustellung des Scheidungsantrags auch zwei wichtige Fristsetzungen in Gang gesetzt werden. Das ist einerseits die Bestimmung der Ehezeit für den vorzunehmenden Versorgungsausgleich. Andererseits ist es die Bestimmung des Endstichtags im Rahmen der Berechnung von möglichen Zugewinnausgleichsansprüchen. Im Wissen hierum kann es taktisch schon entscheidend sein, ob ein Scheidungsantrag sofort oder erst künftig eingereicht wird, weil abhängig davon gegebenenfalls gewisse finanzielle Vorteile oder Nachteile verbunden sein können. Da der den Scheidungsantrag einreichende Ehepartner ohnehin anwaltlich vertreten sein muss, wird der Rechtsanwalt diese Themenkreise ohnehin ansprechen. Dann kann gemeinsam entschieden werden, ob der Scheidungsantrag sofort oder aus taktischer Sicht erst künftig eingereicht werden soll.



Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Scheidungsverfahren - Die häufigsten Fragen

6. Bei welchem Gericht muss der Scheidungsantrag eingereicht werden?

Für familienrechtliche Auseinandersetzungen gilt beim Amtsgericht die Sonderzuständigkeit der Familienabteilung. Scheidungsanträge sind also beim Familiengericht einzureichen.

Welches Familiengericht örtlich für das Scheidungsverfahren zuständig ist, bestimmt sich nach der im Gesetz festgelegten Rangfolge, dass nämlich das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk:

  • einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;
  • die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit im Bezirk dieses Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
  • der im Zeitpunkt der Eheschließung noch minderjährige Ehegatte seinen Aufenthalt hat.
In allen anderen Fällen ist das Amtsgericht Berlin Schöneberg örtlich zuständig.


7. Wie läuft ein Scheidungsverfahren ab?

Nachdem der Rechtsanwalt den Scheidungsantrag beim örtlich zuständigen Familiengericht eingereicht hat, stellt das Gericht zunächst die Gerichtskosten in Rechnung. Das ist nur dann anders, würde Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Erst wenn die Gerichtskosten eingezahlt sind, wird das Gericht den Scheidungsantrag an die Gegenseite zustellen. Dabei wird der andere Ehepartner zur Abgabe einer Stellungnahme zum Scheidungsantrag aufgefordert. Hierfür wird ihm eine konkrete Frist gesetzt, meist 14 Tage.

Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung genügt hierbei völlig, wenn der andere Ehepartner seine Zustimmung zum Scheidungsantrag mitteilt. Der andere Ehegatte hat aber auch die Möglichkeit eigene Anträge zu stellen. Für die eigene Antragstellung gilt auch für ihn Anwaltszwang.

Weiterhin übersendet das Gericht an beide Ehepartnern den Fragebogen zum Versorgungsausgleich. Dort sind die einzelnen vorhandenen Rentenanwartschaften aufzulisten. Das ist nötig, um die Entscheidung zum Versorgungsausgleich vorbereiten zu können. Der ausgefüllte Fragebogen wird dann jeweils dem anderen Ehepartner zur Überprüfung übersandt. Bestehen Einwendungen, müssen die Einwendungen vorgebracht werden.

Auf Basis der Fragebogen zum Versorgungsausgleich wird das Gericht bei den einzelnen Rententrägern sodann die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften erfragen. Die Erteilung der Auskünfte durch die Rententräger ist ein nicht unerheblicher Zeitfaktor im Scheidungsverfahren. In der Regel vergehen hier drei bis sechs Monate, bevor alle Auskünfte durch die Rententräger erteilt worden sind.

Sind die Auskünfte durch die Rententräger erteilt, werden diese beiden beteiligten Ehepartnern wiederum zur Kontrolle geschickt. Moniert keiner der Ehepartner, wird davon ausgegangen, dass die Auskünfte ordnungsgemäß sind. Dann wird das Gericht bei einvernehmlichen Scheidungen einen Termin zur mündlichen Verhandlung ansetzen.

Im Scheidungstermin müssen beide Ehepartner persönlich anwesend sein. Eine Vertretung ist nicht möglich. Am Ende der mündlichen Verhandlung wird der Scheidungsbeschluss erlassen, der nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab Zustellung an die Ehepartner in Rechtskraft erwächst. Damit ist das Scheidungsverfahren abgeschlossen.

Handelt es sich um eine streitige Scheidung, unterscheidet sich der Ablauf dadurch, dass in das gerichtliche Verfahren noch Folgesachenanträge eingebracht werden. Je nach Umfang der Anträge wird das Scheidungsverfahren hierdurch verlängert, weil je nach Antragstellung des einen Ehepartners dann wiederum der andere Ehepartner eine angemessene Frist zur eigenen Stellungnahme hierauf erhalten muss. Das wird wechselseitig so lang fortgesetzt, bis das Gericht meint, dass die Angelegenheit entscheidungsreif ist. Erst wenn das der Fall ist wird terminiert.



8. Wie läuft der Scheidungstermin vor Gericht ab?

Zunächst erbittet das Gericht die Vorlage der Personalausweise/Reisepässe und des Originals der Heiratsurkunde und einer etwaig getroffenen notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung. Anhand dieser Dokumente gleicht das Gericht die Richtigkeit der Angaben im Scheidungsantrag ab.

Der Rechtsanwalt des den Scheidungsantrag beantragenden Ehepartners stellt nun den Scheidungsantrag nochmals mündlich. Das Gericht nimmt den Antrag in das Protokoll auf. Danach wendet sich das Gericht an den anderen Ehepartner. Ist dieser nicht anwaltlich vertreten, fragt das Gericht, ob er dem Scheidungsantrag zustimmt. Ist der andere Ehepartner anwaltlich vertreten, wird der Anwalt entweder dem Scheidungsantrag zustimmen oder einen eigenen Scheidungsantrag stellen.

Danach werden die Ehepartner angehört. Obgleich das Wort Anhörung bedrohlich klingt, gleicht eine Anhörung im Scheidungsverfahren eher einer ungezwungenen Unterhaltung. Zuerst wird der Ehepartner angehört, der den Scheidungsantrag eingereicht hat, danach der andere Ehepartner. Hierbei brauchen die Ehepartner aber nicht befürchten, dass es dort um „schmutzige Wäsche“ geht. Das Gericht interessiert sich nur für die Fakten und nicht für Emotionen. Jeder der Ehepartner wird sinngemäß etwa wie folgt befragt:

  • Seit wann leben Sie getrennt?
  • Wie hat sich die Trennung vollzogen?
  • Hat es Versöhnungsversuche gegeben?
  • Halten Sie die Ehe für gescheitert?
  • Sehen Sie eine Chance, die Ehe fortzusetzen?
  • Wollen Sie geschieden werden?
Mitunter hinterfragt das Gericht den Trennungszeitpunkt, besonders im Fall eines behaupteten Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung.

Sind gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden, wird das Gericht fragen, ob hinsichtlich der Kinder Regelungen veranlasst sind, insbesondere Umgangskontakte geklärt und durchgeführt werden und es bei der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts bleiben soll. Im Rahmen einvernehmlicher Scheidungen dürfte hier von beiden Ehepartnern eine Zustimmung zu erwarten sein.

Danach spricht das Gericht die Thematik des Versorgungsausgleichs an. Da die jeweiligen Rentenanwartschaften im Vorfeld beiden Ehepartnern bereits zugesandt wurden, fragt das Gericht hier nur noch ab, ob Einwendungen dagegen bestehen.

Ist das nicht der Fall, fragt das Gericht, ob aus Sicht der Ehepartner irgendwelche anderen Dinge noch zu regeln sind. Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung wird auch das nicht der Fall sein.

Am Ende befragt das Gericht beide Ehepartner zu ihren Einkommensverhältnissen zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags und zu ihren Vermögensverhältnissen. Diese Angaben sind nötig, dass das Gericht den für das Verfahren als Gebührengrundlage geltenden Gegenstandswert festsetzen kann.

Entweder tritt der Richter dann in eine kurze Verhandlungspause ein (alle Beteiligten bleiben im Sitzungssaal) oder aber er hat bereits den Scheidungsbeschluss vorbereitet. Jedenfalls wird als nächstes der Scheidungsbeschluss mit der Entscheidung zum Versorgungsausgleich verkündet.

Sollten beide Ehepartner auch bei einer einvernehmlichen Scheidung anwaltlich vertreten sein, könnte jetzt auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsbeschluss verzichtet werden. Dann sind die Ehepartner sofort rechtskräftig geschieden. Da bei einvernehmlichen Scheidungen aber oftmals nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten ist, wird das Gericht noch erläutern, dass an jeden der Ehepartner der Scheidungsantrag zugestellt wird und ab Zustellung eine Monatsfrist zu laufen beginnt, innerhalb derer Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss eingelegt werden kann. Erst mit Verstreichen der Beschwerdefrist ist die Ehe rechtskräftig geschieden.

Der gesamte Termin wird kaum den Zeitrahmen von zehn Minuten übersteigen. Die wenigen Fragestellungen sind für beide Ehepartner einfach zu beantworten, den Rest machen Rechtsanwalt und Gericht. Bauchschmerzen verursachende Unruhe vor dem Termin ist also nicht angezeigt.

Bei streitig geführten Scheidungsverfahren hingegen werden weder zehn Minuten für die Verhandlung ausreichend sein, noch dass es im Regelfall bei nur einer Verhandlung bleibt. Zwar sind die geschilderten Abläufe zu den Themenkreisen Scheidung und Versorgungsausgleich gleich. Sind aber Folgesachenanträge gestellt (z.B. Zugewinnausgleich, nachehelicher Unterhalt) wird sodann zu diesen Themenbereichen verhandelt. In der Regel sind die Ausführungen der Eheleute zu den Scheidungsfolgesachen noch nicht ausreichend, als dass das Gericht hierzu auch bereits eine Entscheidung treffen könnte. Daher wird das Gericht Auflagen erteilen, inwieweit die Rechtsanwälte der Eheleute noch vorzutragen haben. Hierzu werden konkrete Fristen gesetzt. Zudem wird ein weiterer Verhandlungstermin bestimmt. Sind auch dort noch nicht alle Sachen endgültig geklärt, kann sich das Prozedere wiederholen. Das kann das Scheidungsverfahren natürlich enorm verlängern.



9. Ist der Scheidungstermin öffentlich?

Scheidungsverfahren finden stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Es ist also einerseits nicht zu befürchten, dass Ihre neugierigen Nachbarn aufmerksam lauschend im Publikumsbereich Platz nehmen. Andererseits können die Ehepartner auch keine „Verstärkung“ mit in den Sitzungssaal bringen.



10. Welche Kosten fallen für ein Scheidungsverfahren an?

In einem einvernehmlichen Scheidungsverfahren ist mit Gerichtskosten und Anwaltskosten zu rechnen. Für einen Rechtsanwalt fallen stets eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr an. Erzielen die Eheleute zu Scheidungsfolgesachen eine Einigung, fällt zudem eine Einigungsgebühr an. Das kann dann sein, vereinbaren die Eheleute im Scheidungstermin einen Verzicht/Teilverzicht beim Versorgungsausgleich oder treffen sie eine abschließende Regelung zu Zugewinnausgleichsansprüchen. Bei den einzelnen Gebührenarten handelt es sich jeweils um Pauschalen. Hinzu treten Auslagen und die Mehrwertsteuer. Wird das Scheidungsverfahren streitig geführt, können weitere Kosten hinzutreten, etwa für Sachverständige oder Verfahrenspfleger.

Die Höhe der Gerichtskosten und Anwaltskosten werden dabei stets auf Basis eines Gegenstandswerts berechnet. Der Gegenstandswert bestimmt sich danach, wie viele Dinge im Scheidungsverfahren zu klären sind. Je weniger klärungsbedürftig ist, desto geringer ist der Gegenstandswert und umgekehrt und desto geringer fallen auch die Kosten aus.

Die konkrete Höhe der Kosten hängt damit von vielen Faktoren ab. Aus diesen Gründen kann keine genaue Zahl für die Kosten eines Scheidungsverfahrens benannt werden.

Unterstellt, es handelt sich um eine einvernehmliche Scheidung, bei der nur die Scheidung selbst und der Versorgungsausgleich zu klären sind, können aber folgende Berechnungsbeispiele jedenfalls eine gewisse Orientierung verschaffen:

Beispiel 1: F hat den Scheidungsantrag eingereicht. Die Eheleute sind kinderlos. Im Scheidungsverfahren ist der Ausgleich von 5 Rentenanwartschaften zu regeln. F hat im Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags ein durchschnittliches Nettoeinkommen von mtl. 1.600,00 €, M ein solches von 2.000,00 €. Gemeinsam besitzen sie ein Einfamilienhaus im Wert von 150.000,00 €.

Als Gebühren Grundlage muss zunächst der Gegenstandswert bestimmt werden. Nach dem Gesetz ist für die Scheidung die Summe des Quartalnettoeinkommens der Eheleute heranzuziehen, hier also 10.800,00 € (3 × 1.600,00 € plus 3 × 2.000,00 €). Der Wert für den Versorgungsausgleich ist mit 10 % pro auszugleichender Rentenanwartschaft aus dem Gegenstandswert der Scheidung zu bestimmen. Da insgesamt 5 Rentenanwartschaften auszugleichen sind, treten nochmals 5.400,00 € hinzu (5 Anwartschaften × 10 % × 10.800,00 €). Aus dem gemeinsamen Vermögen von 150.000,00 € wird zunächst ein Freibetrag in Abzug gebracht. Im Einzugsgebiet des OLG Dresden beträgt dieser je Ehegatte 30.000,00 €; in anderen Oberlandesgerichtsbezirken unterscheidet sich dieser Betrag). Nach Berücksichtigung des Freibetrags verbleiben 90.000,00 € (51.000,00 € -60.000,00 €). 5 % aus 90.000,00 € werden dem Gegenstandswert hinzugerechnet, also 4.500,00 €. Damit ergibt sich ein Gegenstandswert für das Verfahren von 20.700,00 €.

Auf Basis dieses Gegenstandswerts entstehen aktuell (Stand: 2022) 764,00 € und 2.469,95 € Anwaltskosten, in Summe 3.233,95 €. Die Gerichtskosten tragen beide Ehepartner jeweils zur Hälfte. Die Anwaltskosten trägt F allein, weil F den Scheidungsantrag eingereicht hat. Intern können die Eheleute zwar eine andere Regelung treffen. Das geschieht oftmals bereits in notariellen Scheidungsfolgevereinbarungen. Dennoch erhält nur F die Kostennote des Anwalts. Diese wird selbst bei Bestehen einer anderen Regelung zwischen den Eheleuten nicht bereits vom Anwalt geteilt.

Beispiel 2: Ausgangslage wie im Beispiel 1, aber die Eheleute haben kein Vermögen. Der Gegenstandswert bestimmt sich dann mit 16.200,00 €. Hier fallen Gerichtskosten von 706,00 € und Anwaltskosten von 2.314,55 € an, in Summe 3.020,55 €.

Beispiel 3: Ausgangslage wie im Beispiel 2, aber F verdient 4.500,00 € netto und verdient 6.000,00 € netto. Der Gegenstandswert bestimmt sich dann mit 31.500,00 €. Hier fallen Gerichtskosten von 974,00 € und Anwaltskosten von 3.105,90 € an, in Summe 4.079,90 €.



11. Verteuert sich das Scheidungsverfahren mit seiner Länge?

Allein die zeitliche Dauer eines Scheidungsverfahrens hat keinen Einfluss auf die Kosten. Entscheidend ist nur, zu wie vielen Themenkomplexen gestritten wird. Je mehr Streitpunkte zu klären sind, desto höher ist der auf Basis der gesetzlichen Vorschriften herzuleitende Gegenstandswert des Verfahrens. Steht der Gegenstandswert fest, bestimmen sich die gesetzlichen pauschalen Gerichts- und Anwaltskosten auf dieser Basis, insofern mit dem Rechtsanwalt keine andere Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Es kommt also nicht darauf an, wie zeitintensiv das Verfahren ist oder wieviel Termine stattfinden.



12. Wie setzt sich der Gegenstandswert eines Scheidungsverfahrens zusammen?

Der Gegenstandswert in Scheidungsverfahren setzt sich zusammen aus dem dreifachen Nettoeinkommen beider Ehepartner zzgl. 10 % hiervon für jede auszugleichende Rentenanwartschaft und einem Betrag in Höhe von 5 % des gemeinsamen Vermögens der Eheleute abzüglich eines Freibetrags. Die Freibeträge unterscheiden sich von Oberlandesgerichtsbezirk zu Oberlandesgerichtsbezirk etwas. Jedenfalls im Bereich des OLG Dresden gelten Freibeträge von 30.000,00 € pro Ehepartner und 10.000,00 € pro Kind.



13. Können die Kosten des Scheidungsverfahrens reduziert werden?

Sparpotential ist immer dort gegeben, wo sich die Eheleute möglichst frühzeitig und möglichst umfangreich zu allen die Trennung und die Scheidung betreffenden Themenbereichen einigen. Hierbei sind insbesondere zu nennende Themenbereiche Kindesunterhalt, Umgangsrecht, Sorgerecht, Trennungsunterhalt, Zugewinnausgleich und nachehelicher Unterhalt. Aber allein wegen zu senkender Kosten „faule Kompromisse“ einzugehen, ist in den wenigsten Fällen ratsam. Ratsam wäre dies allenfalls dann, wenn die zu erwartenden Kosten den zu erwartenden Nutzen übersteigen.

Mitunter haben Mandanten die Vorstellung, dass sich Scheidungskosten auch dadurch reduzieren lassen, wenn man den Weg einer Online-Scheidung wählt. Ausgangspunkt ist meist eine Fehlvorstellung über den Begriff einer Online-Scheidung. Da in jedem Fall der Scheidungsantrag durch einen Rechtsanwalt gestellt werden muss und für beide Ehepartner persönliche Anwesenheitspflicht im Scheidungstermin besteht, lässt sich der Begriff einer Online-Scheidung faktisch nur darauf reduzieren, dass mit dem Anwalt über elektronische Medien kommuniziert wird. Eine Online-Scheidung löst daher dieselben Kosten aus. Anderes habe ich jedenfalls in meinen letzten Berufs-Jahrzehnten noch nicht erlebt.

Ist die Scheidung einvernehmlich, können aber Kosten dadurch gespart werden, dass dieses Scheidungsverfahren nur mit einem Anwalt betrieben wird. Folglich werden auch nur einmal Anwaltskosten ausgelöst. Der Anwalt kann allerdings nicht Vertreter beider Eheleute sein, sondern kann nur einen von ihnen vertreten. Aber auch in solchen Situationen sollte der Gedanke des Sparens nicht vordergründig sein. Möglicherweise sind doch Folgesachen der Scheidung zu klären. Deshalb ist in dieser Situation jedenfalls anzuraten, dass der sich künftig nicht von einem Anwalt vertretene Ehepartner jedenfalls anderswo beraten lässt um sicher zu sein, dass für ihn im Rahmen der Auseinandersetzung nicht doch von ihm unerkannt gebliebene Nachteile zu erwarten sind.



Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Scheidungsverfahren - Die häufigsten Fragen

14. Wie lange dauert ein Scheidungsverfahren?

Die Länge eines Scheidungsverfahrens ist von vielen Faktoren abhängig. Einerseits dürfte verständlich sein, dass das Verfahre bei einer einvernehmlichen Scheidung schneller beendet sein wird, als wenn viele Punkte umstritten sind. Brauchen einvernehmliche Scheidungsverfahren in der Regel 6-9 Monate, so können bei hochumstrittenen Scheidungsverfahren durchaus auch mehrere Jahre Verfahrensdauer anstehen.

Als Faustregel gilt: Das Verfahren verkürzt sich, je mehr die Ehepartner bereits im Vorfeld geklärt haben. Allerdings sollte dabei immer beachtet werden, dass eine solche Klärung auch interessengerecht ist. Auf eine sorgfältige Prüfung der eigenen Ansprüche sollte nie verzichtet werden, damit das Scheidungsverfahren möglichst schnell beendet ist.

Letztlich hängt die Dauer des Scheidungsverfahrens auch immer davon ab, wie das örtlich zuständige Familiengericht ausgelastet ist. Insoweit kann aber eine Verfahrensbeschleunigung grundlegend kaum herbeigeführt werden.



15. Ist nach dem Scheidungstermin alles geregelt?

Das Gericht entscheidet im Scheidungstermin zu all den Themenkreisen, die von den Ehepartnern beantragt wurden. Wird nur der pure Scheidungsantrag eingereicht, wird das Gericht auch nur zur Scheidung und zum von Gesetzes wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich entscheiden. Der Richter fragt daneben nicht ab, was es sonst noch alles zu klären geben könnte. Er hält sich ausschließlich an die Antragstellung und vermutet damit im Umkehrschluss, dass die weiteren Themenkreise entweder geklärt sind oder keiner Klärung bedürften.

Wer also im Rahmen des Scheidungsverfahrens mögliche und begehrte nacheheliche Unterhaltsansprüche nicht geltend macht, der muss ein separates Verfahren anstrengen, insofern keine außergerichtliche Lösung zustande kommt. Gleichermaßen gilt das für den Zugewinnausgleich. Wessen Einfamilienhaus im Miteigentum beider Ehepartner steht, muss sich hierzu separat auseinandersetzen.



16. Bin ich am Ende des Scheidungstermins rechtskräftig geschieden?

Das kommt darauf an, ob beide Ehepartner anwaltlich vertreten sind. Ist das der Fall, kann noch im Scheidungstermin der Verzicht auf Rechtsmittel erklärt werden. Dann sind Sie sofort rechtskräftig geschieden und können theoretischer Weise am Folgetag neu heiraten.

Ist hingegen nur ein Ehepartner anwaltlich vertreten, kann in der Verhandlung kein Verzicht auf Rechtsmittel erklärt werden. Die Verzichtserklärung kann nämlich nur ein Rechtsanwalt abgeben. Da der andere Ehepartner nicht anwaltlich vertreten ist, scheidet diese Variante aus. In solchen Fällen sind die Ehepartner erst nach fruchtlosem Ablauf einer einmonatigen Beschwerdefrist rechtskräftig geschieden. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsbeschlusses an die Ehepartner.



17. Zahlt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten des Scheidungsverfahrens?

In der Regel zahlen Rechtsschutzversicherungen in familienrechtlichen Angelegenheiten allenfalls die entstehenden Kosten einer Erstberatung. Seltener ist der Fall, dass Versicherer darüber hinaus Deckungszusagen erteilen. Höchst selten ist der Fall, dass Scheidungsverfahren mitversichert sind. Und wenn, dann nur nach Ablauf einer mehrjährigen Wartezeit seit Beginn des Versicherungsvertrags.



18. Wie bezahle ich das Scheidungsverfahren, wenn ich mittellos bin?

Für solche Fälle sieht das Gesetz vor, dass die Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe möglich ist. Bei der Verfahrenskostenhilfe trägt der Staat die anfallenden Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten. Die Verfahrenskostenhilfe ist dabei in zwei Formen möglich. Einerseits so, dass der Staat diese Kosten komplett bezahlt. Andererseits mit der Option, dass Sie auf die entstehenden Verfahrenskosten monatliche Raten an den Staat zurückzahlen müssen, der Staat die Kosten aber zunächst komplett übernimmt.

Aber Achtung! Generell ist bei der Verfahrenskostenhilfe darauf hinzuweisen, dass bis zu vier Jahren nach Ablauf des Verfahrens eine Überprüfung der Verfahrenskostenhilfe möglich ist. Es kann also auch später noch dazu kommen, dass Sie sämtliche Verfahrenskosten zahlen müssen, insofern sich Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse entsprechend positiv verändert haben.



(Stand: 04/2022)