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Anders als die Corona-Soforthilfe ist die Corona-Überbrückungshilfe unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen (OLG Bamberg, Beschluss vom 31.03.2022 – 2 UF 23/22)



Der Fall:

Die Ehefrau begehrt vom Ehemann Trennungsunterhalt. Dieser ist selbstständig tätig und betreibt ein Restaurant. Im Jahr 2021 erhielt der Ehemann Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständige Unternehmen (Überbrückungshilfe III). Die Ehefrau meint, die Corona-Überbrückungshilfe müsse als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen bewertet werden. Nur für diesen Fall würde sich nämlich auch deren Trennungsunterhaltsanspruch ergeben. Sonst würde dem Ehemann nicht ausreichend Selbstbehalt verbleiben. Der Ehemann ist der Auffassung, dass die Corona-Überbrückungshilfe kein unterhaltsrechtliches Einkommen darstellt und die Ehefrau daher keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt besitzt (OLG Bamberg, Beschluss vom 31.03.2022 – 2 UF 23/22).


Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Corona-Überbrückungshilfe als Einkommen im Unterhaltsrecht
Die Entscheidung:

Das OLG Bamberg hat sich zunächst mit der Unterscheidung zwischen der ursprünglich gezahlten Corona-Soforthilfe und der gezahlten Corona-Überbrückungshilfe auseinandergesetzt. Bei der Corona-Soforthilfe habe es sich um unbürokratisch gezahlte Auszahlungen zur Vermeidung existenzieller Notlagen gehandelt. Im Gegensatz zur Corona-Überbrückungshilfe seien diese Zahlungen nicht an Umsätze selbstständig Tätiger geknüpft gewesen. Vielmehr habe die Corona-Soforthilfe der Überbrückung von Liquiditätsengpässen gedient. Im Gegensatz dazu habe die Corona-Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe III) jedoch den Ausgleich von Umsatzausfällen zum Ziel gehabt. Damit sei die Corona-Überbrückungshilfe wie Umsatz zu behandeln. So sei insgesamt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beziehers von Corona-Überbrückungshilfe gestärkt worden. Folglich müsse die Corona-Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe III) als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen angesehen werden. Im Ergebnis wurde der Ehefrau daher auch ein Trennungsunterhaltsanspruch zuerkannt (OLG Bamberg, Beschluss vom 31.03.2022 – 2 UF 23/22).












Eingestellt am 18.07.2022 von Dr. Thomas Langner
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