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Anordnung des Wechselmodells bei ausgeprägter Kommunikations- und Kooperationsbasis der Kindeseltern (OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 09.02.2021 – 6 UF 172/20)



Der Fall:

Die Eltern des im Entscheidungszeitpunkt 5-jährigen Kindes lebten voneinander getrennt. Der Vater lebte in Südhessen, die Mutter im Bundesland Brandenburg. Mit Einsetzen der Corona-Pandemie wurde zwischen den Eltern ein paritätisches Wechselmodell (xxx) gelebt. Insbesondere war das gemeinsame Kind in beiden Wohnorten im Kindergarten angemeldet. Der Kindesvater begehrte die Fortsetzung des Wechselmodells. Das Gericht sollte nach seiner Vorstellung das Wechselmodell anordnen. Die Kindesmutter trat dem entgegen. Weil das Kind durch ein Wechselmodell überfordert würde, könne auch kein Wechselmodell angeordnet werden. (OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 09.02.2021 – 6 UF 172/20)



Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Anordnung eines Wechselmodells
Die Entscheidung:

Das OLG Frankfurt hatte vor seiner Entscheidung zur Anordnung eines Wechselmodells (Beschluss vom 09.02.2021 – 6 UF 172/20) zunächst eine Kindeswohlprüfung zugrunde zu legen. Auf Basis eines Sachverständigengutachtens wurde festgestellt, dass die Eltern eine besonders ausgeprägte Kommunikations- und Kooperationsbasis besitzen würden. Eingeflossen war in die Entscheidungsfindung weiterhin der Umstand, dass seit mehreren Monaten auf dieser Basis ein Wechselmodell (xxx) erfolgreich gelebt wurde. Insoweit wurde zugleich eingeschätzt, dass das Wechselmodell die aktuell einzige Möglichkeit war, um die momentane Auseinandersetzung der Eltern unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu deeskalieren. Zudem konnte das Gericht weiterhin feststellen, dass nach Rückmeldung der Kindertagesstätten eine Überforderung des Kindes gerade nicht zu verzeichnen war. Das Gericht schätzte schließlich ein, dass beide Eltern im Stande waren, etwaige kindbezogene Probleme miteinander zu klären und dabei ihre Probleme auf der Paarebene ausblenden konnten. Jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Einschulung des Kindes erließ das Gericht daher die Anordnung zur Fortsetzung des Wechselmodells zwischen den Eltern.












Eingestellt am 20.09.2021 von Dr. Thomas Langner
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