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Ausgleichsanspruch unter Ehegatten bei leer geräumtem Konto (OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2021 – 9 UF 5/21)



Der Fall:

Nach ihrer Trennung hoben beide Ehepartner vom gemeinschaftlichen Konto verschieden hohe Geldbeträge ab. Insoweit waren sie auch jeder für sich immer noch verfügungsberechtigt. Sehr deutlich höhere Abhebungen der Ehefrau führten jedoch dazu, dass das Konto leer geräumt wurde. Der Ehemann war der Auffassung, dass beiden jeweils die Hälfte des zum Trennungszeitpunkt vorhandenen Guthabens zugestanden hätte. Die Ehefrau sei nicht berechtigt gewesen, nach der Trennung das Konto über ihren hälftigen Anteil hinaus leer zu räumen. Er verlangt deshalb von der Ehefrau den von dieser zu viel abgehobenen Betrags von ca. 46.750,00 € als Ausgleich. Den über die Hälfte des Kontoguthabens hinausgehenden Betrags habe sie ohne Abstimmung mit ihm abgehoben. Das bestreitet die Ehefrau zwar nicht. Sie behauptet aber, man habe sich erst mehrere Monate nach den Abhebungen getrennt. Folglich habe sie bis zur Trennung die Abhebungen noch zu Recht tätigen dürfen. Deshalb müsse sie keinen Ausgleich wegen des leer geräumten Kontos vornehmen. (OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2021 - 9 UF 5/21)



Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Ausgleich bei leer geräumtem Konto
Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht hat in seiner Entscheidung dem Ausgleichsverlangen des Ehemanns grundlegend stattgegeben. Es hat darauf hingewiesen, dass Eheleute im Innenverhältnis in der Regel an Kontoguthaben zu gleichen Teilen berechtigt seien. Daran würde sich nur etwas ändern, hätten die Eheleute für ein geführtes Gemeinschaftskonto etwas anderes vereinbart. Sei die Ehe gescheitert, würden Abhebungen nach der Trennung dazu führen, dass der über den hälftigen Anteil abgehobene Betrag auszugleichen sei. Zu einer Ausgleichung würde es überdies auch dann kommen, wenn einer der Ehegatten während noch intakter Ehe missbräuchlich Kontoabhebungen vornimmt, insbesondere das Konto leer räumt. Da das Konto der Eheleute hier durch die Abhebungen leer geräumt war, seien solche Abhebungen nicht mehr als ehedienlich einzuordnen. Deshalb sei es auch nicht entscheidend, wann der Trennungszeitpunkt gewesen sei. Insoweit die Ehefrau das Konto über ihren hälftigen Anteil hinaus leer geräumt hat, hat das Gericht dem Ehemann einen Ausgleichsanspruch zugesprochen.













Eingestellt am 31.01.2022 von Dr. Thomas Langner
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