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Bei besonders hohem Einkommen kann Kindesunterhalt höher als nach der bisher höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle festgesetzt werden. Hierfür ist die Düsseldorfer Tabelle fortzuschreiben (BGH, Beschl. v. 16.09.2020 - XII ZB 499/19)


Der Fall:

Das bei seiner Mutter lebende Kind macht gegen seinen von der Mutter getrennt lebenden Vater Kindesunterhaltsansprüche geltend. Zur Vorbereitung der Berechnung dieser Ansprüche macht es zunächst einen Anspruch auf Auskunft zum Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindesvaters geltend. Dieser meint zur Auskunft nicht verpflichtet zu sein, weil er bereits nach der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle Unterhalt zahle. Es stand daher für das Gericht die Frage zur Entscheidung, ob in dieser Konstellation dennoch Auskunft geschuldet wird oder nicht. (BGH, Beschluss vom 16.09.2020 – XII ZB 499/19)


Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zur Thematik der Erhöhung der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle
Die Entscheidung:

Der BGH hat in seiner Entscheidung (Beschluss vom 16.09.2020 – XII ZB 499/19) hervorgehoben, dass eine Verpflichtung zur Auskunft nur in den Fällen nicht mehr bestehe, wenn die Auskunft die Unterhaltsverpflichtung in keiner Weise mehr beeinflussen könne. Sei es aber grundlegend denkbar, dass mit der Auskunft der Kindesunterhaltsanspruch über den bereits anerkannten Unterhaltsbetrag hinaus steigen könne, müsse gleichwohl Auskunft erteilt werden. Einerseits könne es sein, dass über die in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene höchste Einkommensgruppe hinaus Kindesunterhalt für Mehrbedarf zu zahlen ist. Andererseits lässt der BGH nun auch eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle über die aktuell ausgewiesene höchste Einkommensgruppe hinaus zu. Bei besonders guten Einkommensverhältnissen könne es deshalb sein, dass ein zu zahlender Unterhaltsbetrag auch über dem in der bislang höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesenen Unterhaltsbetrag liegen könne. Nur so sei sichergestellt, dass Kinder an der Lebensstellung ihrer Eltern teilhaben.

Um zu ermitteln, nach welcher fortzuschreibenden Einkommensgruppe der zum Kindesunterhalt verpflichtete Kindesvater Unterhalt zu zahlen hat, sei die Auskunft trotz Anerkenntnis des bislang höchsten Tabellenbetrags nach der Düsseldorfer Tabelle nötig. Die Auskunft sei weiterhin auch nötig, um für den Unterhaltsmehrbedarf die quotenmäßige Beteiligung der Eltern zu ermitteln. Wenn das Gericht in der Vergangenheit den Basisunterhalt bei einem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils bei maximal 5.500,00 € nach der bislang höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle ermittelt hatte, sei diese nun fortzuschreiben bis zu einem weiteren Einkommen von maximal 11.000,00 €. Da nicht auszuschließen sei, dass der Kindesvater ein den bisherigen Höchstbetrag übersteigendes Einkommen besitze, sei er trotz seines Anerkenntnisses zur Zahlung von Kindesunterhalt auf Basis der bislang höchsten Einkommensgruppe zur Auskunftserteilung verpflichtet. (BGH, Beschluss vom 16.09.2020 – XII ZB 499/19)













Eingestellt am 16.03.2021 von Dr. Thomas Langner
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