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Beiträge für eine zusätzliche Altersvorsorge sind unterhaltsrechtlich nicht mindernd zu berücksichtigen, ist der Unterhaltsschuldner nicht in der Lage, den Mindestunterhalt für sein Kind zu zahlen (Mangelfall), (BGH, Urt. v. 30.01.2013, Az. XII ZR 158/10)

Ist der Unterhaltsschuldner nicht einmal in der Lage, den Mindestunterhalt für sein Kind zu zahlen (sog. Mangelfall), können Beiträge für eine zusätzliche Altersvorsorge nicht vom der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legenden Einkommen in Abzug gebracht werden (BGH, Urteil vom 30.01.2013, Az. XII ZR 158/10).

Sachverhalt:

Der Kindesvater, der für das nicht bei ihm wohnende Kind Kindesunterhalt zahlen soll, hält sich für nicht leistungsfähig. Er weist darauf hin, dass ihm nach Abzug der Beiträge für eine zusätzliche Altersvorsorge, nicht mehr genügend Geldmittel zur eigenen Lebensführung zur Verfügung bleiben. Aus diesem Grund meint er, den Kindesunterhalt kürzen zu können. Die das Kind im Verfahren vertretende Kindesmutter ist hingegen der Auffassung, dass Beiträge für zusätzliche Altersvorsorge nicht geeignet sind, Kindesunterhalt im Mangelfall mindern zu können, wenn also nicht wenigstens der Mindestunterhalt gezahlt werden könne (BGH, Urteil vom 30.01.2013, Az. XII ZR 158/10).

Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung (BGH, Urteil vom 30.01.2013, Az. XII ZR 158/10) festgehalten, dass Beiträge für zusätzliche Altersvorsorge im Mangelfall nicht als Abzugsposten beim Einkommen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind, wenn dieser also nicht in der Lage ist, wenigstens den Mindestunterhalt zu entrichten.

Das Gericht weist darauf hin, dass es zwar grundsätzlich möglich ist, Beiträge für zusätzliche Altersvorsorge unterhaltsrechtlich als Abzugsposten zu berücksichtigen. Allerdings müsse eine Interessenabwägung zwischen den Positionen des Kindes und des Unterhaltsschuldners erfolgen. Bei der Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit der Beiträge für zusätzliche Altersvorsorge ist einerseits zu berücksichtigen, dass das minderjährige Kind keine Möglichkeit hat, eigenes Einkommen zu erzielen und bei Ausbleiben des Mindestunterhalts auf Sozialleistungen angewiesen wäre. Demgegenüber habe der zeitlich begrenzte Verzicht auf Einzahlungen in eine zusätzliche Altersvorsorge nicht zwingend eine künftige Sozialleistungsbedürftigkeit des Unterhaltsschuldners zur Folge. Außerdem könne der Unterhaltsschuldner nach Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung weiter Altersvorsorge betreiben. Im Rahmen dessen hat das Gericht zudem herausgearbeitet, dass Eltern ihren minderjährigen Kindern gegenüber stets eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung besitzen. Diese geht einher nicht allein mit der Verpflichtung zur Ausnutzung der eigenen Arbeitskraft, sondern auch mit einem eventuellen Verzicht im Ausgabenbereich. Festgehalten wurde deshalb, dass Beiträge für zusätzliche Altersvorsorge nur dann vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des Unterhaltsschuldners in Abzug gebracht werden kann, wenn dieser beim Kindesunterhalt in der Lage ist, wenigstens den Mindestunterhalt zu zahlen, also kein Mangelfall vorliegt (BGH, Urteil vom 30.01.2013, Az. XII ZR 158/10) .

Hinweise und Empfehlungen:

Zur Thematik der Berücksichtigung von Beiträgen in eine zusätzliche Altersvorsorge im Rahmen des Kindesunterhalts hatte der Bundesgerichtshof erstmals entschieden.

Hatten Unterhaltsschuldner bisher Beiträge für eine zusätzliche Altersvorsorge in der Regel von ihrem Einkommen auch im Mangelfall in Abzug bringen können, selbst wenn der Unterhalt der Höhe nach sodann den Mindestunterhalt unterschritten hatte, wird dies künftig nicht mehr möglich sein. Das bedeutet zwar nicht, dass eine zusätzliche Altersvorsorge nicht mehr betrieben werden kann. Die dort eingezahlten Beiträge sind aber nicht mehr einkommensmindernd im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.

Unterhaltsgläubiger sollten ihrerseits bei der Berechnung des Unterhalts den Aspekt der eingeschränkten Berücksichtigung von Beiträgen für zusätzliche Altersvorsorge im Mangelfall im Blick behalten.

(BGH, Urteil vom 30.01.2013, Az. XII ZR 158/10)

weiterführend zu: Kindesunterhalt und Kindesunterhalt im Wechselmodell










Eingestellt am 16.02.2013 von Dr. Thomas Langner
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