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Der Mindestbedarf auf Betreuungsunterhalt für die Mutter eines nichtehelichen Kindes nach § 1615 l BGB ist mit € 770,00 zu bemessen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2009 – Az. XII ZR 50/08).

Fordert ein Elternteil vom anderen Elternteil gemäß § 1615 l BGB Betreuungsunterhalt für die Betreuung des gemeinsamen nichtehelichen Kindes, ist der der Unterhaltsberechnung zu Grunde zu legende Mindestunterhaltsbedarf mit derzeit € 770,00 anzusetzen. Ausgehend hiervon wird sodann unter Berücksichtigung weiterer Aspekte der konkrete Unterhaltsanspruch der Höhe nach berechnet. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2009 – Az. XII ZR 50/08)

Sachverhalt:

Die Mutter des nichtehelich geborenen Kindes will vom dessen Vater für sich selbst gemäß § 1615 l BGB Betreuungsunterhalt in Höhe von € 900,00 dafür, dass sie wegen der abzusichernden Betreuungsleistung für das gemeinsame Kind kein ausreichendes eigenes Einkommen erzielen kann. Aktuell erhielt sie lediglich geringe Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit sowie ergänzende ALG-II-Leistungen. Der Kindesvater wendet ein, der Mutter würde ein so hoher Unterhaltsbetrag nicht zustehen. Die Höhe des Unterhalts könne nicht wie bei Ehegatten auf Basis seines Einkommens berechnet werden.

Entscheidung:

Der BGH hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 16.12.2009 – Az. XII ZR 50/08) klargestellt, dass der Mindestbedarf auf Betreuungsunterhalt des ein gemeinsames nichteheliches Kind erziehenden Elternteils nach § 1615 l BGB gegen den anderen Elternteil bei derzeit € 770,00 liegt. Keine Rolle bei der Bestimmung der Höhe des Mindestbedarfs des Betreuungsunterhalts spiele dabei das Einkommen des anderen Partners. Es könne für die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs auch nicht auf die Lebensverhältnisse innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ankommen. Nichteheliche Partner könnten nämlich gerade nicht von einer gesicherten Lebensstellung ausgehen, da jeder der Partner die Gemeinschaft jederzeit und aus unterhaltsrechtlicher Sicht folgenlos beenden könne. Vielmehr müsse allein die Lebensstellung des betreuenden Elternteils im Zeitpunkt der Geburt zugrunde gelegt werden. Zu seiner Lebensstellung hat deshalb der den Betreuungsunterhalt begehrende Elternteil entsprechend vorzutragen. Fehlt es hieran, sei jedenfalls von einem Mindestbedarf für den Anspruch aus § 1615 l BGB in Höhe von € 770,00 auszugehen. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2009 – Az. XII ZR 50/08)

Auswirkungen und Empfehlungen:

Der Unterhaltsberechtigte hat darauf zu achten, dass er möglichst umfänglich zu seiner Lebensstellung zum Zeitpunkt der Geburt vorträgt. Allenfalls so kann rechnerisch ein höherer als nur der Mindestunterhaltsbedarf abgeleitet werden. Es ist generell aber darauf zu achten, dass die Bestimmung der Höhe eines Mindestbedarfs nicht verwechselt werden darf mit dem letztlich zu erwartenden Zahlbetrag des Betreuungsunterhalts. In vielen Fällen ist der Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt oder würde eine Zahlung in dieser Höhe dem Verpflichteten nicht dessen Selbstbehalt lassen, so dass für einen Betreuungsunterhaltsanspruch der Höhe nach kein oder nur geringerer Raum bleibt. Die Rechnung, stur € 770,00 zu fordern, dürfte in vielen Fällen nicht aufgehen.

Der Unterhaltsverpflichtete kann sich dann auf den Mindestunterhaltsbedarf zurückziehen, trägt der andere Elternteil nichts vor, was einen höheren Bedarf rechtfertigt. Im Weiteren muss generell darauf hingewiesen werden, dass Unterhaltsbedarf nicht gleichzusetzen ist mit dem Zahlbetrag des Betreuungsunterhalts. Die letztlich zu zahlende Unterhaltshöhe ist von zahlreichen weiteren Faktoren abhängig. Eine vorschnelle Zahlung von € 770,00 pro Monat dürfte deshalb in den meisten Fällen nicht angezeigt sein, schließlich muss auch der Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten gewahrt sein.

Weiterführende Darstellung zum Thema: Betreuungsunterhalt









Eingestellt am 28.02.2010 von Dr. Thomas Langner
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