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Der Verstoß gegen einen Umgangstitel kann auch während der Corona-Pandemie mit einem Ordnungsgeld sanktioniert werden (OLG Schleswig, Beschluss vom 25.05.2020 – 10 WF 77/20)


Der Fall:

Die voneinander getrenntlebenden Kindeseltern haben in einem früheren gerichtlichen Verfahren eine Umgangsvereinbarung geschlossen. Danach sollte der Vater Wochenendumgänge wahrnehmen können. Mit Beginn der Corona-Pandemie versuchte die Kindesmutter die Umgangsvereinbarung abzuändern. Sie schlug vor, dass der Kindesvater seinen Umgang nicht mehr über das gesamte Wochenende in seinem Haushalt, sondern vorübergehend nur am Wohnsitz des Kindes für einige Stunden wahrnehmen könne und die ausgefallenen Umgangskontakte nach Ende der Corona-Pandemie nachgeholt werden können. Der Kindesvater sieht indes in der Corona-Pandemie keinen hinreichenden Grund, um die Umgangskontakte ausfallen zu lassen. Das könne allenfalls dann in Erwägung gezogen werden, wenn jemand der Beteiligten an Corona erkrankt sei oder wegen eines Kontakts mit an Corona erkrankten Personen in Quarantäne sei. Er beantragt daher bei Gericht, dass gegen die Mutter wegen der Umgangsverweigerung ein Ordnungsgeld verhängt werden möge.



Dr. Thomas Langner, Fachanwalt für Familienrecht (Chemnitz) zur Thematik Ordnungsgeld bei Umgangsverweigerung wegen Corona
Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht Schleswig (Beschluss vom 25.05.2020 – 10 WF 77/20) hat das Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter wegen der Umgangsverweigerung verhängt. In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur dann unterbleiben kann, wenn der zum Umgang verpflichtete Elternteil die Gründe für die Umgangsverweigerung nicht zu vertreten hat. Der umgangsverpflichtete Elternteil sei nicht befugt, eine getroffene Umgangsregelung einseitig abzuändern. Deshalb könne auch die Corona-Pandemie grundlegend nicht zu einer berechtigten Umgangsverweigerung führen. Das sei allenfalls dann anders, wenn das Kind oder der umgangsberechtigte Elternteil über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehenden Gefahren während des Umgangs ausgesetzt seien. Die bloße staatliche Anordnung, dass private Kontakte zu minimieren seien, um ein weiteres Ausbreiten von Corona zu vermeiden, sei dabei nicht ausreichend. Deshalb sei es geboten, den Umgangskontakt weiterhin zu gewähren. Komme es in einer solchen Situation zur Umgangsverweigerung, sei die Verhängung eines Ordnungsgelds gerechtfertigt. Aus all diesen Gründen sei es auch unbeachtlich, dass die Kindesmutter sich aus Gründen der Gesundheitsvorsorge zur Umgangsverweigerung berechtigt gefühlt habe (OLG Schleswig, Beschluss vom 25.05.2020 – 10 WF 77/20).




weiterführende Darstellung:









Eingestellt am 07.12.2020 von Dr. Thomas Langner
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