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Der auf den Betreuungsunterhalt entfallende Anteil des Kindergeldes ist beim Wechselmodell zwischen den Eltern hälftig zu teilen (BGH, Beschluss vom 20.04.2016, Az. XII ZB 45/15).


Beim Wechselmodell teilen sich die Eltern sowohl in die Betreuung des Kindes als auch in die Barunterhaltszahlung für ihr Kind. Nur der hälftige Anteil des Kindergeldes, der auf den Betreuungsunterhalt entfällt, steht beiden Elternteilen hälftig zu. Die andere Hälfte des Kindergeldes, die auf den Barunterhalt entfällt, ist nach den elterlichen Einkommensverhältnissen zu verteilen (BGH, Beschluss vom 20.04.2016, Az. XII ZB 45/15).


Sachverhalt:

Die geschiedenen Eltern haben drei minderjährige Kinder. Die Kinder befinden sich im wöchentlichen Wechsel jeweils bei einem der Elternteile (sog. Wechselmodell). Einigkeit besteht dahingehend, dass keiner der Elternteile an den anderen Elternteil Kindesunterhaltszahlungen erbringen soll. Da die Kindesmutter jedoch für alle Kinder das Kindergeld erhält, begehrt der Kindesvater die Hälfte des Kindergeldes an sich zur Auszahlung (BGH, Beschluss vom 20.04.2016, Az. XII ZB 45/15).



Entscheidungen:

Der Bundesgerichtshof spricht dem Kindesvater lediglich ein Viertel des Kindergeldes zu. Dabei verweist das Gericht in seiner Entscheidung (BGH, Beschluss vom 20.04.2016, Az. XII ZB 45/15) auf folgende Erwägungen: Haben Eltern miteinander kein Wechselmodell vereinbart, wird von dem Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben, die ihn treffende Unterhaltsverpflichtung durch die Betreuung der Kinder (Betreuungsunterhalt) erbracht, der andere Elternteil ist grundlegend zur Barunterhaltszahlung verpflichtet. Im Wechselmodell wird auch die Barunterhaltsverpflichtung mit der Betreuungsunterhaltsverpflichtung jeweils im festgelegten Turnus gewechselt. Im Hinblick darauf, dass beide Elternteile damit eine Barunterhaltsverpflichtung und eine Betreuungsunterhaltsverpflichtung je nach Phase des Wechselmodells trifft, müsse auch beim Kindergeld entsprechend unterschieden werden.

Die eine Hälfte des Kindergeldes entfalle auf die Barunterhaltsverpflichtung der Elternteile. Da sich die Höhe des Barunterhalts nach den Einkommensverhältnissen richtet, ist diese Hälfte des Kindergeldes entsprechend den elterlichen Einkommensverhältnissen zu verteilen. Im vorliegenden Fall hatten sich die Eltern darauf geeinigt, keinerlei Unterhaltszahlungen zu leisten. Folglich konnte nicht festgestellt werden, in welcher Weise eine Verteilung hätte erfolgen müssen.

Die andere Hälfte des Kindergelds entfalle auf den beidseits in gleichem Umfang erbrachten Betreuungsunterhalt. Da beide Elternteile in gleichem Maße im Wechselmodell die Betreuung der Kinder übernehmen, muss dieser hälftige Kindergeldanteil zwischen den Elternteilen seinerseits hälftig aufgeteilt werden, weswegen sich zugunsten des Kindesvaters lediglich eine Quote von einem Viertel aus dem gezahlten Kindergeld ergeben würde und deshalb ein Anspruch auf die Hälfte des ausgezahlten Kindergeldes nicht bestehe. (BGH, Beschluss vom 20.04.2016, Az. XII ZB 45/15)



Kindergeld und Unterhalt beim Wechselmodell, Dr. Thomas Langner Fachanwalt für Familienrecht und Rechtsanwalt in Chemnitz
Hinweise und Empfehlungen:

Die vorliegende Entscheidung macht deutlich, dass Betreuungsunterhalt und Barunterhalt beim Wechselmodell als gleichwertig angesehen werden. Für den Laien gut nachvollziehbar ist deswegen zunächst die gleichmäßige Aufteilung des auf den Betreuungsunterhalt entfallenden hälftigen Kindergeldanteils.

Wer aber meint, dass gerade dann, wenn die Elternteile wechselseitig keine Unterhaltszahlungen im Wechselmodell vereinbart haben, auch die andere Hälfte des Kindergeldes gleichmäßig zwischen den Eltern aufgeteilt werden müsste, übersieht die Notwendigkeit, dass der Barunterhalt entsprechend den elterlichen Einkommensverhältnissen zu verteilen ist und demzufolge auch die hälftige auf den Barunterhalt bezogene Kindergeldzahlung dieser Verteilungsquote zu folgen hat. Steht aber - wie im hier entschiedenen Verfahren aufgrund mangelnden Vortrags des Kindesvaters - nicht fest, welcher der Elternteile welche Einkünfte besitzt, hat das entscheidende Gericht keine Grundlage, um eine Verteilungsquote auch hinsichtlich des auf den Barunterhalt entfallenden hälftigen Anteils des Kindergeldes festlegen zu können.

Grundlegend ist es so, dass bei entsprechendem Vortrag auch die andere auf den Barunterhalt entfallende Hälfte des Kindergeldes gequotelt werden muss. Dazu ist nötig, dass konkret zu den Einkommensverhältnissen beider Elternteile im Verfahren vorgetragen wird. Von diesem Grundsatz dürfte es eine Ausnahme nur dort geben, wo feststeht, dass beide Elternteile nicht für Barunterhalt leistungsfähig sind. Dann dürfte von Haus aus eine hälftige Teilung auch des Kindergeldbetrags, der auf den Barunterhalt entfällt, vorzunehmen sein.

Aus alledem ist für den Elternteil, der das Kindergeld nicht bezieht, zu entnehmen, dass er durchaus einen höheren Anteil als nur ein Viertel des gesamten Kindergeldes an sich zur Auszahlung verlangen kann, wenn er entsprechende Nachweise über die Einkommensverhältnisse beider Elternteile vorlegt, damit auch hinsichtlich der auf den Barunterhalt entfallenden Hälfte des Kindergeldes eine entsprechende Quote gebildet werden kann.

(BGH, Beschluss vom 20.04.2016, Az. XII ZB 45/15)













Eingestellt am 27.10.2016 von Dr. Thomas Langner
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