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Ein Ausschluss des Umgangs kann gerechtfertigt sein, lehnt das Kind aus im Einzelfall verständlichen Beweggründen einen Umgang nachhaltig ab (OLG Brandenburg Beschluss vom 20.10.2009, Az.: 10 UF 177/08)

Der Ausschluss des Umgangs eines Elternteils mit seinem Kind kann dann gerechtfertigt sein, wenn festgestellt werden kann, dass die Ablehnung des Umgangs auf einem eigenständigen Kindeswillen beruht und jede andere denkbare Entscheidung das Kindeswohl gefährden würde.

Sachverhalt:

Die Mutter des 14-jährigen Kindes begehrt, den Ausschluss des Umgang des Vaters mit dem gemeinsamen Kind. Zur Begründung trägt sie vor, dass das gemeinsame Kind einen Umgang mit dem Vater ablehnen würde und keinen Kontakt mit ihm haben wolle. Der Vater wendet hingegen ein, dass ihm grundsätzlich ein Umgangsrecht mit seiner Tochter zustünde und es daher beim Umgang in der Häufigkeit der letzten Jahre von in der Regel einmal in der Woche zu jeweils einer Stunde bleiben müsse. Außerdem würde die Mutter das Kind gegen ihn beeinflussen.

Entscheidung:

Das Oberlandesgericht hat in seinem Beschluss vom 20.10.2009 (Az.: 10 UF 177/08) entschieden, dass das Umgangsrecht des Vaters bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Kindes auszuschließen ist. Das Gericht stützt seine Entscheidung dabei darauf, dass bei Fortgang der Umgangskontakte das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Zwar besitze der Vater ein Recht auf Umgang. Allerdings besitze auch das Kind ein Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit. Folglich müsse im Rahmen einer Abwägung dann der Wille des Kindes mit berücksichtigt werden, wenn davon auszugehen ist, dass das Kind die Tragweite seiner ablehnenden Äußerung aufgrund seines Alters bereits zu überschauen vermag. Dann kann es aus Kindeswohlgesichtspunkten gerechtfertigt sein, den Umgang auszuschließen, wenn anderenfalls gerade ein erzwungener Umgang der weiteren Entwicklung des Kindes schaden würde. Im vorliegenden Fall hat das Gericht sowohl das Kind angehört, als auch das Jugendamt und einen Sachverständigen beigezogen. Im Ergebnis dessen ist das Gericht zur Auffassung gelangt, dass unter Beachtung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls einzig ein Ausschluss des Umgangs dem Kindeswohl entsprechen würde. Mitentscheidend hierbei waren insbesondere die Umstände, dass sich das Kind nicht auf Gespräche mit dem Vortrag eingelassen hatte, es weder Begrüßung noch Verabschiedung beim Umgang gegeben habe oder aber das Kind fortwährend mitgebrachte Geschenke des Vaters konstant zurückgewiesen habe. Das Gericht hatte schließlich herausgearbeitet, dass es im Ergebnis auch unerheblich sei, ob das Kind von der Mutter beeinflusst worden wäre. Jedenfalls konnte im Verfahren herausgearbeitet werden, dass die ablehnende Haltung des Kindes auch seinem eigenen Willen entsprechen würde. Würde man die Beeinflussung des Kindes zum Anlass nehmen, um den Umgang fortzusetzen, würde letztlich das Kind für die Fehler der Eltern "bestraft", wenn es gleichwohl den Umgang wahrnehmen müsste (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.10.2009, Az.: 10 UF 177/08).

Auswirkungen und Empfehlungen:

Generell ist bei gerichtlichen Entscheidungen auszumachen, dass mit zunehmendem Alter dem Willen des Kindes auch zunehmend Bedeutung geschenkt wird. Kann sich ein Gericht im Einzelfall davon überzeugen, dass ein Kind den Umgang mit dem anderen Teil hartnäckig ablehnt, kann ein Ausschluss des Umgangsrechts angezeigt sein.

Die Entscheidung zeigt aber auch, dass der - mitunter völlig ins Blaue hinein - erhobene Vorwurf der Beeinflussung des Kindes durch den Elternteil, bei dem das Kind wohnt, grundsätzlich dann unerheblich ist, hat sich mittlerweile der eigene ablehnende Wille des Kindes verfestigt.

Bei alledem muss aber auch gesehen werden, dass die vorliegende Entscheidung einen Ausnahmefall betrifft. Stets wird das Gericht zu prüfen haben, ob sich das Verhalten des Kindes während des Umgangs in der Vergangenheit auch mit dessen geäußerter Meinung deckt. Die Entscheidung ist damit kein Freibrief für diejenigen, die den anderen Elternteil gern aus dem Leben ihres Kindes "entfernen würden". Oft ist festzustellen, dass Kinder zu einer Art „Doppelleben“ gezwungen sind und dem Elternteil, bei dem sie sich gerade aufhalten „nach dem Mund reden“, um diesen nicht zu verletzen. Eltern sollten hieraus nicht voreilig Schlüsse auf den Kindeswillen ziehen.



Weiterführend zur Thematik:








Eingestellt am 27.04.2010 von Dr. Thomas Langner
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