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Eine Kontaktaufnahme außerhalb der Umgangszeiten zieht nur dann die Verhängung von Ordnungsgeld nach sich, wenn diese im Vorfeld unzweifelhaft durch das Gericht angeordnet wurden. (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.10.2021 – 6 WF 202/21)



Der Fall:

Die Kindeseltern leben voneinander getrennt. Das gemeinsame minderjährige Kind lebt im Haushalt der Mutter. Dem Vater ist eine gerichtliche Umgangsregelung eingeräumt worden. Der Vater nimmt aber auch außerhalb der Zeiten seines Umgangs Kontakt zu dem Kind auf. Dabei passt er auf dem Weg zur Schule und von der Schule ab und versucht ihm zu vermitteln, es solle künftig bei ihm wohnen. Hieraufhin begehrt die Mutter die Verhängung von Ordnungsgeld, weil der Vater gegen die Umgangsregelung verstoßen habe. Der Vater wendet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld. Er sieht keinen Verstoß gegen die Umgangsregelung, weil ihm eine zusätzliche Kontaktaufnahme zu seinen Umgängen gerade nicht verboten sei. Die Mutter sieht die gerichtliche Umgangsregelung hingegen als abschließend. (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.10.2021 – 6 WF 202/21)



Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Ordnungsgeld bei Kontaktaufnahme außerhalb der Umgangszeiten
Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht hat gegen die Mutter entschieden. Zwar sei die Verhängung von Ordnungsgeld bei schuldhaftem Verstoß gegen einen Umgangstitel möglich (hierzu bereits: OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.07.2022). Das setze aber voraus, dass ein solcher Verstoß überhaupt vorliegt. Dazu hätte die frühere gerichtliche Entscheidung eine Kontaktaufnahme außerhalb der Umgangszeiten ausdrücklich untersagen müssen. Das war nicht der Fall. Zudem hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, dass aber selbst bei Untersagung weiterer Kontaktaufnahmen das Ausgangsgericht zusätzlich noch den Hinweis hätte aussprechen müssen, im Falle von Verstößen Ordnungsgeld zu verhängen. Auch das war nicht erfolgt.












Eingestellt am 17.04.2023 von Dr. Thomas Langner
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