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Eine Volljährigenadoption ist nicht schon deswegen abzulehnen, befürchtet das bisherige Kind die Schwächung seiner bisherigen wirtschaftlichen Stellung (OLG München, Beschluss vom 25.09.2019 – 33 UF 918/19)



Der Fall:

Ein seit 1973 verheiratetes Ehepaar blieb kinderlos. Sie adoptierten im Jahr 2009 ein erstes Kind. Mit diesem kam es im Jahr 2015 zum Zerwürfnis. Im Jahr 2018 beantragten die Eheleute eine weitere Adoption, diesmal einer volljährigen Person. Das zuerst adoptierte Kind trat dieser Adoption im Rahmen seiner Anhörung entgegen. Es bestünde kein Eltern-Kind-Verhältnis. Des Weiteren seien seine wirtschaftlichen Interessen durch eine weitere Adoption beeinträchtigt. Die Eheleute führen ihrerseits ins Feld, dass bereits seit 2015 eine sehr enge Beziehung zu dem zu Adoptierenden bestehen würde. Dieser sei in den Patientenverfügungen und die Generalvollmachten der Eheleute als bevollmächtigte Person benannt. Des Weiteren unterstütze er beide seit Jahren im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Gewerbebetriebs. Weiterhin wohne man gemeinsam auf einem Hof. Das Kind des zu Adoptierenden wachse seit Jahren wie ein eigenes Enkelkind der Eheleute auf. Weil die junge Familie mehr Platz benötige, habe man der Größe wegen auch die Wohnungen miteinander getauscht. Es fänden tägliche Kontakte und regelmäßige Familienfeiern statt. (OLG München, Beschluss vom 25.09.2019 – 33 UF 918/19)



Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema Volljährigenadoption
Die Entscheidung:

Das OLG München (Beschluss vom 25.09.2019 – 33 UF 918/19) hatte zu entscheiden, ob die Adoption zuzulassen ist oder nicht. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass eine Adoption eines volljährigen Kindes nur dann möglich sei, wenn diese sittlich gerechtfertigt wäre. Voraussetzung hierfür sei das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Aufgrund der allgemeinen Lebensverknüpfungen hatte das Gericht das Vorliegen eines solchen Eltern-Kind-Verhältnisses grundlegend angenommen. Das Gericht hatte aber weiterhin zu prüfen, ob möglicherweise Interessen des bisherigen Kindes entgegenstehen. Insoweit habe eine Interessensabwägung zwischen allen Beteiligten stattzufinden. Hier hatte das andere Kind lediglich wirtschaftliche Aspekte ins Feld geführt. Diese seien nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend. Grundsätzlich garantiere das Gesetz den bereits vorhandenen Kindern nicht den Erhalt ihres wirtschaftlichen Status quo. Im konkreten Fall wurde der Adoption deshalb stattgegeben.










Eingestellt am 25.05.2021 von Dr. Thomas Langner
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