e-Mail Telefon

Kein Betreuungsbonus beim Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1570 BGB, wenn kindbezogene Gründe über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus nicht vorliegen (OLG Düsseldorf, Az II 8 WF 73/09)

Im Rahmen des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB rechtfertigt sich ein Betreuungsbonus auf das Einkommen des betreuenden Elternteil nur dann, wenn durch diesen dargelegt und bewiesen wird, dass das Einkommen wegen kindbezogener Gründe ganz oder teilweise als überobligatorisch einzuordnen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.08.2009, Az II 8 WF 73/09)

Sachverhalt:

Die geschiedene Ehefrau macht von ihrem früheren Ehemann Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB für die Betreuung der gemeinsamen neun und zwölf Jahre alten Kinder geltend. Sie stützt den Anspruch hierbei darauf, dass ihre Berufstätigkeit eine besondere Belastung bei der Betreuung der Kinder mit sich bringt und gerade deshalb eine teilweise Anrechnung der von ihr erzielten Arbeitseinkünfte bzw. ein pauschaler Betreuungsbonus für die Betreuung zu erfolgen hat. Der geschiedene Ehemann wendet hiergegen ein, dass aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung seit der Unterhaltsreform ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nicht mehr besteht, da grundsätzlich eine Tätigkeit ab dem dritten Lebensjahr der Kinder zuzumuten ist und die frühere Ehefrau damit selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen könne.

Entscheidung:

Das Gericht stellt ein seiner Entscheidung (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.08.2009, Az II 8 WF 73/09) klar, dass sich ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr eines Kindes hinaus nur dann verlängert, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht oder aber dies im Hinblick auf die Belange der Kinder notwendig ist. Voraussetzung dafür, um das Erwerbseinkommen der geschiedenen Ehefrau entweder nur teilweise der Unterhaltsberechnung zugrundezulegen oder aber ihr einen Bonus für die Betreuung der Kinder einzuräumen, ist es, dass die ausgeübte Erwerbstätigkeit entweder unzumutbar oder überobligatorisch ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der den Unterhalt Begehrende zur Ausübung der bzw. einer konkreten Tätigkeit mit Arbeitseinkommen unterhaltsrechtlich nicht verpflichtet ist. Das Gesetz geht davon aus, dass eine Tätigkeit ab dem dritten Lebensjahr eines Kindes nicht überobligatorisch ist, sondern der den Unterhalt Begehrende grundsätzlich hierzu verpflichtet ist. Ausnahmen ergeben sich nur, in den vom Gesetz geschilderten Fällen. Hierfür trägt der den Unterhalt Begehrende die volle Darlegungs- und Beweislast. Wird der Darlegungs- und Beweislast nicht entsprechend nachgekommen, kann aufgrund der geänderten Gesetze im Unterhaltsrecht nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die tatsächliche Ausübung einer Berufstätigkeit der Betreuung des Kindes nicht entgegensteht. In diesen Fällen bedarf es dann keiner Korrektur im Rahmen einer Billigkeitsprüfung. Folglich ist es nicht gerechtfertigt, für die Kinderbetreuung einen Betreuungsbonus einzuräumen oder das erzielte Einkommen teilweise unberücksichtigt zu lassen. (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.08.2009, Az II 8 WF 73/09)

Auswirkungen und Empfehlungen:

Das frühere Altersphasenmodell, nach dem sich die Zumutbarkeit der Berufsausübung des die Kinder betreuenden Elternteils nach dem Alter der Kinder richtete und nach dem sich mit zunehmendem Alter der Umfang der zumutbaren Tätigkeit gestaffelt erhöhte, ist seit der Unterhaltsreform Geschichte. Mit der gesetzlichen Regelung des § 1570 BGB ist nun im Gesetz wörtlich verankert, dass grundsätzlich nur bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes eine Berufstätigkeit nicht erwartet werden kann, hiernach schon. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass eine hiernach zumutbare Berufstätigkeit natürlich nicht einen Betreuungsbonus oder eine Teilanrechnung des Erwerbseinkommens nach sich ziehen kann, wenn nicht besondere Umstände im Einzelfall dies rechtfertigen würden. Das ist z.B. bei einem pflegebedürftigen Kind der Fall.

Derjenige, der den Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB begehrt, muss nach dem dritten Lebensjahr des Kindes einen konkreten Betreuungsbedarf der Kinder darlegen und beweisen, der es seinerseits ganz oder teilweise unmöglich macht, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Dabei muss insbesondere auch zu den Möglichkeiten einer Fremdbetreuung vorgetragen werden.

Der Elternteil, der auf Unterhalt des betreuenden Elternteils in Anspruch genommen wird, kann sich nach Ablauf des dritten Lebensjahrs des Kindes zunächst darauf zurückziehen abzuwarten, ob und inwieweit der andere Elternteil konkrete Umstände darlegt und beweist, die eine Unterhaltsverpflichtung auch noch nach Erreichen des dritten Lebensjahres des Kindes eröffnen. Zeigt sich hiernach, dass solcherlei Umstände nicht vorhanden sind, ist eine Unterhaltszahlung grundsätzlich nicht zu befürchten. Zeigt sich Gegenteiliges, spricht das bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen grundsätzlich für eine Unterhaltsverpflichtung. Jedenfalls aber wird ein Betreuungsbonus für den anderen Elternteil nicht generell gewährt.

Weiterführende Darstellung: Betreuungsunterhalt









Eingestellt am 18.10.2009 von Dr. Thomas Langner
Trackback

Kommentar hinzufügen:

Ihr Kommentar wird nach Überprüfung veröffentlicht.
Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Ihr Name:
Ihr Kommentar:
Registrieren: E-Mail Benachrichtigung bei neuen Kommentaren.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per Email
anfordern, unseren Newsletter abonnieren und weitere
Informationen erhalten.
Spamschutz: Bitte geben Sie die Zeichen auf dem Bild ein.
Neu laden

Wie viele Zeichen befinden sich im Bild?


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)

Bewertung: 3,5 bei 53 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)