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Keine Erstattung des getrennt lebenden nicht leistungsfähigen Elternteils an die Unterhaltsvorschusskasse, sind leistungsfähige Großeltern vorhanden (BGH, Beschluss vom 27.10.2021 – XII ZB 123/21)



Der Fall:

Nach der Scheidung zahlte der Vater an das bei der Mutter lebende Kind monatlich 100,00 € Kindesunterhalt. Da die Höhe des Unterhalts nicht der Düsseldorfer Tabelle entsprach, zahlte die Unterhaltsvorschusskasse auf Antrag der Kindesmutter zudem noch Unterhaltsvorschuss. Hinsichtlich dieser Geldbeträge will die Unterhaltsvorschusskasse nun Regress beim Kindesvater nehmen. Dieser verweist darauf, dass er aufgrund des ihm zustehenden angemessenen Selbstbehalts nicht mehr als die monatlichen 100,00 € leisten müsse. Daneben würde eine gesteigerte Unterhaltspflicht für ihn nicht gelten. Vielmehr würden seine Eltern als weitere leistungsfähige Verwandte des Kindes monatlich fast 6.000,00 € Einkommen besitzen. Daher würden diese über ausreichend eigene Mittel verfügen, um den Differenzunterhalt des Kindes zahlen zu können. (BGH, Beschluss vom 27.10.2021 - XII ZB 123/21)



Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Keine Erstattung an Unterhaltsvorschusskasse, sind leistungsfähige Großeltern vorhanden.
Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof weist in seiner Entscheidung grundlegend auf den Vorrang des Unterhaltsrechts gegenüber dem Sozialrecht hin. Im Rahmen dessen arbeitete das Gericht heraus, dass eine gesteigerte Unterhaltspflicht im Unterhaltsrecht dann nicht gelte, wenn andere unterhaltspflichtige Verwandte in der Lage seien, den Unterhalt ohne Gefährdung ihres eigenen Selbstbehalts zu zahlen. Die gesteigerte Unterhaltspflicht eines Elternteils ende dann, wenn ein nachrangig Verpflichteter den erforderlichen Unterhaltsbetrag zahlen könne. Im Unterhaltsrecht wäre es daher möglich, die Großeltern heranzuziehen. Für die Unterhaltsvorschusskasse gelte das jedoch nicht, weil § 7 UVG einen Regress gegen Großeltern nicht vorsehe. Damit sei eine sozialrechtliche Haftung der Großeltern für die durch die Unterhaltsvorschusskasse an die Kindesmutter ausgezahlten Leistungen ausgeschlossen. Zugleich wurde damit auch ein Regressanspruch der Unterhaltsvorschusskasse gegen den Kindesvater abgelehnt.












Eingestellt am 21.03.2022 von Dr. Thomas Langner
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