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Kindergartenkosten für die Betreuung können als Mehrbedarf neben dem Kindesunterhalt geltend gemacht werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.11.2008 - XII ZR 65/07)

Kindergartenkosten für die Betreuung sind Mehrbedarf eines Kindes. Sie sind deshalb in den sich aus den Unterhaltstabellen ergebenden Kindesunterhaltsbeträgen nicht enthalten. Deshalb können Kindergartenkosten grundsätzlich neben dem Kindesunterhalt geltend gemacht werden. Das gilt nicht für in den Kindergartenkosten enthaltene Verpflegungskosten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.11.2008 - XII ZR 65/07).

Sachverhalt:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die das Kind betreuende Mutter vom Vater neben dem ohnehin schon gezahlten Kindesunterhalt Mehrbedarf für monatliche Kindergartenkosten des 3-jährigen Kindes gefordert hat. Der Vater hat sich gegen das Begehren gewandt mit der Begründung, dass entstehende Kindergartenkosten bereits vom Kindesunterhalt abgedeckt seien.

Entscheidung:

In Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH Kindergartenkosten bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung als neben den Kindesunterhalt tretenden Mehrbedarf dann anerkannt, wenn in der betreffenden Betreuungseinrichtung die erzieherischen Aufgaben im Vordergrund stehen und damit der Besuch des Kindergartens für das Kind aus pädagogischen Gründen vorteilhaft ist. Als Begründung für seine geänderte Rechtssprechung führt der BGH an, dass sich der Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts nach der Höhe des doppelten steuerlichen Kinderfreibetrages bestimmt. Da der Steuerfreibetrag den existenznotwendigen Bedarf eines Kindes enthält, in diesem jedoch Kosten für eine Betreuung gerade nicht enthalten sind, müssen die für die Betreuung aufzuwendenden Kindergartenkosten Mehrbedarf sein und neben den Anspruch auf Kindesunterhalt treten. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.11.2008 - XII ZR 65/07)

Auswirkungen und Empfehlungen:

Der Anspruch zur Deckung des Mehrbedarfs für die Kindergartenkosten richtet sich grundsätzlich gegen beide Elternteile. Diese haben unter Berücksichtigung gewisser Selbstbehaltsbeträge anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen zu den Kindergartenkosten beizutragen.

Solange Kindergartenkosten als Mehrbedarf neben den Kindesunterhalt treten, kann grundsätzlich eine Unterhaltsabänderung zur Deckung des zusätzlichen Bedarfs für die Betreuung verlangt werden.

Schließlich kann festgehalten werden, dass für die Zeit vom 3. Lebensjahr eines Kindes bis zu dessen Schuleintritt eine klare Positionierung des BGH erfolgt ist. Aus dem Urteil wird zugleich deutlich, dass es überdies unerheblich ist, ob es sich um Kosten für eine Halb- oder Ganztagsbetreuung handelt.








Eingestellt am 22.07.2009 von Dr. Thomas Langner
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