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Kindesunterhalt mindert sich auch dann nicht, wohnt das Kind kostenfrei im Wohnmiteigentum des Unterhaltsschuldners. (BGH, Beschluss vom 18.05.2022 - XII ZB 325/20)



Der Fall:

Die voneinander getrenntlebenden Kindeseltern streiten um Kindesunterhalt. Die Kindesmutter geht davon aus, dass ihr auf Basis der Einkommensverhältnisse des Kindesvaters höhere Unterhaltsansprüche für die bei ihr lebenden Kinder zustehen. Der Kindesvater wendet sich dagegen. Er geht davon aus, dass er keinen höheren Kindesunterhalt zahlen muss. Im Rahmen dessen verweist er darauf, dass er zu 60% Eigentümer des Wohnobjekts ist, in dem die Kindesmutter mit den Kindern wohnt. Für seinen Miteigentumsanteil am Wohnobjekt verlange er auch keine Nutzungsentschädigung. Der auf die Kinder entfallende mietfreie Wohnanteil müsse daher von seinem sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Kindesunterhalt noch abgezogen werden. Hierdurch würde sich der Kindesunterhalt sogar minimieren, jedenfalls aber nicht erhöhen. (BGH, Beschluss vom 18.05.2022 - XII ZB 325/20)



Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Kindesunterhalt trotz Wohnvorteil
Die Entscheidung:

Das Gericht verwies auf den Grundsatz, dass mietfreies Wohnen von Kindern deren Kindesunterhalt nicht beeinflusst. Die Thematik kostenfreien Wohnens müsse vielmehr direkt im Verhältnis zwischen den Eltern geklärt werden. Das könne beispielsweise rechnerisch im Rahmen bestehender Ansprüche auf Trennungsunterhalt geschehen. Dann würde der Wohnwert des gesamten bewohnten Objekts für den darin wohnenden Ehepartner einkommensgleich berücksichtigt, ohne Abzüge für Wohnanteile der Kinder vorzunehmen. Zwar könnten die Eltern auch beim Kindesunterhalt anderes regeln. Dazu müsste aber der Unterhaltsschuldner eine entsprechend getroffene Vereinbarung mit dem anderen Elternteil nachweisen können. Das war vorliegend nicht der Fall. Das kostenfreie Wohnen der Kinder im Miteigentumsanteil des Kindesvaters beeinflusste daher die Berechnung des Kindesunterhalts nicht. Die Höhe des Unterhalts war vielmehr allein aus dem höheren Einkommensbetrag des Kindesvaters neu zu berechnen. (BGH, Beschluss vom 18.05.2022 - XII ZB 325/20)












Eingestellt am 09.05.2023 von Dr. Thomas Langner
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