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Getrennt lebende Eltern können das Aufenthaltsbestimmungsrecht einvernehmlich auf einen Elternteil übertragen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2022 – 13 UF 113/21)



Der Fall:

Die Kindeseltern leben voneinander getrennt. Sie besitzen aber weiterhin das gemeinsame Sorgerecht. Seit dem Trennungszeitpunkt hat das gemeinsame minderjährige Kind zunächst einige Jahre bei der Kindesmutter gelebt. Das sich inzwischen 12-jährige Kind möchte künftig aber seinen Lebensmittelpunkt beim Vater haben. Zur Übertragung des insoweit notwendigen Aufenthaltsbestimmungsrechts von der Mutter auf den Vater stellt der Vater einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht. Weil die Mutter sich zu diesem Zeitpunkt noch gegen den Antrag ausgesprochen hatte, hat das Familiengericht den Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts abgelehnt. Der Kindesvater hat seinen Antrag daher vor dem zuständigen Oberlandesgericht weiterverfolgt. Er weist darauf hin, dass das minderjährige Kind gegenüber dem Gericht, dem Verfahrensbeistand und dem bestellten Sachverständigen konstant und klar geäußert habe, zu ihm umziehen zu wollen. Im Laufe des Verfahrens wurde das Kind 14 Jahre alt und die Kindesmutter stimmte schließlich einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu. (OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2022 – 13 UF 113/21)



Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Einverständnis
Die Entscheidung:

Das Gericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass ein übereinstimmender elterlicher Vorschlag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht dahingehend überprüft werden kann, ob dieser dem Kindeswohl entspricht. Es müsse lediglich eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeschlossen sein. Das war vorliegend der Fall. An der Erziehungseignung des Vaters bestanden keinerlei Zweifel. Im Verfahren teilten sowohl Jugendamt als auch Verfahrensbeistand und der Sachverständige mit, dass keine Bedenken gegen eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater bestünden. Da schließlich das über 14 Jahre alte Kind im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dem Vorschlag der Eltern auch nicht widersprochen hatte, war antragsgemäß zu entscheiden. (OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.05.2022 – 13 UF 113/21)












Eingestellt am 27.02.2023 von Dr. Thomas Langner
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