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Neues Recht – Gesetz über den Versorgungsausgleich im Familienrecht (VersAusglG)

Am 01.09.2009 ist das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs in Kraft getreten. Als Teilbereich enthält dieses Gesetz das Gesetz über den Versorgungsausgleich im Familienrecht (VersAusglG). Ziel des Gesetzes ist es, die Aufteilung der in der gemeinsamen Ehezeit jeweils erworbenen Rentenanwartschaften gerechter als bisher zu gestalten. Grundsätzlich wird künftig jedes Anrecht real und intern geteilt. Nur in Ausnahmefällen soll es zu einer externen Teilung kommen.

Wie erfolgt der Versorgungsausgleich nach neuem Recht?

Nach dem neuen Recht wird der familienrechtliche Versorgungsausgleich in jedem Versorgungssystem (gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, betriebliche Altersvorsorge, private Altersvorsorge) separat durchgeführt, also jeweils eine hälftige Teilung des Wertunterschieds der Rentenanwartschaften der Ehegatten vorgenommen. Der Wertausgleich erfolgt dann jeweils schematisch auch nur im jeweiligen Versorgungssystem, systemübergreifende Berechnungen entfallen somit. Entbehrlich geworden sind damit auch unsichere Prognosen zur künftigen Wertentwicklungen in den einzelnen Versorgungssystemen.

Wie war der Versorgungsausgleich nach altem Recht geregelt?

Nach der bisher geltenden Rechtslage musste bei der Durchführung des familienrechtlichen Versorgungsausgleichs eine Verrechnung aller in der Ehezeit von den Ehepartnern erworbenen Rentenanwartschaften erfolgen. Im Anschluss hieran erfolgte die Übertragung des hälftigen Wertunterschieds auf den Ehegatten, der geringere Rentenanwartschaften in der Ehezeit erworben hatte. Nachteil hierbei war, dass aus den unterschiedlichen Versorgungen eine einheitliche Wertberechnung vorzunehmen war. Hierfür musste eine Umrechnung der verschiedenartigen Rentenanwartschaften erfolgen. Dabei basierte die zur Umrechnung zugrunde gelegte Barwertverordnung lediglich auf gewissen Prognosen zur Entwicklung der künftigen Rentenarten, was zu Ungerechtigkeiten führte.

Ab wann gilt das neue Recht zum Versorgungsausgleich?

Mit dem 01.09.2009 ist das Gesetz zur Reform des Versorgungsausgleichs im Familienrecht in Kraft getreten. Es gilt damit für alle Scheidungen, die ab diesem Zeitpunkt bei den Familiengerichten anhängig werden. Für noch vor diesem Zeitpunkt anhängige Scheidungsverfahren gilt dann noch das alte Recht, wenn diese Verfahren bis spätestens bis einschließlich 31.08.2010 mit einer Endentscheidung abgeschlossen sind. Für von früheren Scheidungsverfahren abgetrennte Verfahren zum Versorgungsausgleich, die ab dem 01.09.2009 weiter betrieben werden, gilt dann ebenso das neue Recht.








Eingestellt am 01.09.2009 von Dr. Thomas Langner
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