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Scheidungsausspruch auch nach Rücknahme des Scheidungsantrags durch einen der Ehegatten (KG Berlin, Beschluss vom 15.07.2022 – 16 UF 65/22)



Der Fall:

Die Eheleute lebten seit über einem Jahr getrennt. Nach Ablauf des Trennungsjahres beantragte der Ehemann die Scheidung. Kurze Zeit danach beantragte auch die Ehefrau ihrerseits ebenso die Scheidung. Im Scheidungsverfahren wurde zunächst in einem ersten Gerichtstermin verhandelt. In einem weiteren Gerichtstermin hatte die Ehefrau ihren Scheidungsantrag indes zurückgenommen. Als Begründung hatte sie mitgeteilt, sie würde die eheliche Lebensgemeinschaft gern wieder herstellen. Aufgrund ihres Wunsches meinte sie, dass auch der Ehemann seinen Scheidungsantrag fallen lässt. Das war jedoch nicht so. Der Ehemann hat darauf hingewiesen, dass er die Ehe als endgültig zerrüttet ansieht. Er sei daher an einer Versöhnung nicht interessiert, sondern wolle geschieden werden. Eine weitere Erklärung zur Rücknahme des Scheidungsantrags der Ehefrau gab der Ehmann nicht ab. (KG Berlin, Beschluss vom 15.07.2022 – 16 UF 65/22)



Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Scheidung trotz Rücknahme des Scheidungsantrags
Die Entscheidung:

Das Gericht hat sich zunächst mit den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Scheidung beschäftigt. Danach kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Von einem Scheitern ist dann auszugehen, wenn die Ehegatten seit wenigstens einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen. Das war hier der Fall. Zunächst haben beide Ehegatten jeder für sich nach Ablauf des Trennungsjahres einen Scheidungsantrag gestellt.

Zwar habe die Ehefrau später ihren Scheidungsantrag zurückgenommen. Das geschah aber zu einem Zeitpunkt, in welchem im Rahmen mehrerer Gerichtstermine bereits verhandelt wurde. Eine Rücknahme des Scheidungsantrags sei in solchen Fällen nur wirksam, wenn auch die Gegenseite einwilligt. Der Ehemann hatte aber seine Einwilligung nicht erteilt. Dieser hatte vielmehr mitgeteilt, er wolle am Scheidungsbegehren festhalten. Damit war eine einseitige Rücknahme des Scheidungsantrags der Ehefrau nicht möglich. Deshalb war immer noch von einem beiderseitigen Scheidungsantrag auszugehen. Deshalb war auch die Scheidung auszusprechen.

Ersatzweise wies das Gericht darauf hin, dass selbst bei keinem Scheidungsantrag der Ehefrau die Scheidung auszusprechen gewesen wäre. Auf Basis der Mitteilungen der Ehegatten war die Ehe nach Ablauf des Trennungsjahres zerrüttet. Hiervon hatte sich das Gericht überzeugen können. Allein dieser Umstand wäre ausreichend gewesen, um die Ehe scheiden zu können. (KG Berlin, Beschluss vom 15.07.2022 – 16 UF 65/22)












Eingestellt am 30.01.2023 von Dr. Thomas Langner
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