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Schulgeld für den Besuch einer Privatschule ist unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf des Kindes (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 17.05.2021 – 9 UF 174/20)



Der Fall:

Die getrennt voneinander lebenden Kindeseltern streiten sich darum, ob Schulgeld für den Besuch des gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes an einer Privatschule unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf ist. Das minderjährige Kind lebt im Haushalt der allein sorgeberechtigten Mutter. Für den Besuch einer Privatschule fallen monatlich 150,00 € Schulgeld an. Nach Auffassung der Kindesmutter müsse der Vater diesen Betrag allein bezahlen, weil der Vater ein Einkommen im Rahmen der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle habe und sie selbst nach einem Unfall lediglich Hartz-IV-Leistungen beziehe. Der Vater wendet sich mit dem Argument dagegen, dass die Mutter ohne Abstimmung mit ihm den Vertrag mit der Privatschule allein unterzeichnet habe. Jedenfalls sei sie aber verpflichtet gewesen, den Schulvertrag umgehend nach ihrem Unfall zu kündigen, um das Schulgeld an der Privatschule zu sparen. Schließlich hätte das Kind auch eine staatliche Schule besuchen können (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 17.05.2021 – 9 UF 174/20).


Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Schulgeld als unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf
Die Entscheidung:

Das Brandenburgische OLG sah das Schulgeld für die Privatschule zunächst als unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes an. Mehrbedarf sei immer der Teil des Lebensbedarfs eines Kindes, der von den üblichen Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst sei, aber dennoch regelmäßig entstehe. Weil die Mutter allein sorgeberechtigt war, habe sie auch den Schulvertrag allein abschließen können. Im Übrigen ergaben die Ermittlungen des Gerichts, dass der Vater augenscheinlich in die Entscheidung zum Besuch einer Privatschule eingebunden gewesen sein muss, da er sämtliche Gespräche mit der Privatschule geführt habe. Grundlegend würden zwar beide Elternteile für unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes haften. Auf Basis der unverschuldet geringen Einkünfte der Kindesmutter wegen Hartz-IV sei hier aber eine alleinige Haftung des Kindesvaters gerechtfertigt. Schließlich sei auch eine Kündigung des Vertrags mit der Privatschule nicht veranlasst gewesen, weil diese dem Kindeswohl zuwider gelaufen wäre.












Eingestellt am 15.11.2021 von Dr. Thomas Langner
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