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Sorgerecht für nichteheliche Väter - Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern (Gesetz vom 04.07.2012)

Mit Gesetzesänderung vom 04.07.2012 wird nicht verheirateten Vätern die Möglichkeit zur Erlangung des gemeinsamen Sorgerechts für ihre nichtehelichen Kinder eingeräumt. Die Notwendigkeit der Gesetzesänderung bestand, weil der Europäische Gerichtshof und das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 420/09) die bisherige Regelung mit den Rechten nichtehelicher Väter für unvereinbar hielten.

Bisherige Gesetzeslage:

Bislang erhielten Eltern dann das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind, wenn sie entweder zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet waren, nach Geburt des nichtehelichen Kindes heirateten oder die Mutter einer gemeinsamen Sorgerechtsausübung mit dem Vater des nichtehelichen Kindes zustimmte. Der Europäische Gerichtshof und das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 420/09) hielten dies für einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht nicht verheirateter Väter, weil diesen zugleich keine Möglichkeit gegeben wurde, einer Verweigerung der Zustimmung zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts ihres nichtehelichen Kindes gerichtlich entgegentreten zu können. Der Gesetzgeber war deshalb gehalten, die bisherige Regelung zu verändern.

Aktuelle Gesetzeslage:

Nun können unverheiratete Väter das gemeinsame Sorgerecht für ihr nichteheliches Kind beim zuständigen Familiengericht beantragen. Das Familiengericht hat dem unverheirateten Vater dann das gemeinsame Sorgerecht für das nichteheliche Kind zuzusprechen, wenn die Einräumung des gemeinsamen Sorgerechts nicht dem Kindeswohl widerspricht. Um das festzustellen, kann sich die Mutter im Rahmen des Verfahrens äußern. Das Gericht hat zugleich grundsätzlich die Möglichkeit, selbst Erkundigungen einzuholen.

Auswirkungen und Empfehlungen:

Auf Basis des neuen Gesetzes ist es unverheirateten Vätern nichtehelicher Kinder grundsätzlich zu raten, eine gerichtliche Entscheidung dann zu beantragen, insofern diese ein Interesse an ihrem Kind haben. Nur dann ist gewährleistet, dass künftig auch eine entsprechende Mitwirkung bei der Erziehung und Entwicklung des Kindes erfolgen kann. Das Gericht wird dem Antrag dann jedoch nicht stattgeben, wenn es im Rahmen des Verfahrens feststellen muss, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entgegensteht.

Für Mütter bedeutet das neue Gesetz, dass sie sich nach Zugang eines Antrags des Vaters des nichtehelichen Kindes zwingend dann gegenüber dem Gericht äußern müssen, wollen sie die gemeinsame Sorge mit dem Vater vermeiden. Die Mutter muss dann Gründe vortragen, die geeignet sind, das Gericht von einer Kindeswohlgefährdung zu überzeugen. Hieran wird ein besonderer Begründungsaufwand geknüpft sein, da z. B. die pauschale Mitteilung, die Mutter habe seit langem keinen Kontakt zum mit ihr nicht verheirateten Vater gehabt, unzureichend ist.

Weiterführend zur Thematik: Fragen zum Sorgerecht, Entscheidung des BVerfG vom 21.07.2010 (1 BvR 420/09)










Eingestellt am 05.07.2012 von Dr. Thomas Langner
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