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Umgangsverweigerung wegen Corona-Pandemie?


Dr. Thomas Langner (Fachanwalt für Familienrecht in Chemnitz) zum Thema: Umgangsverweigerung durch Coronakrise?
In der aktuellen Corona-Pandemie fragen sich getrennt lebende Eltern, ob Umgangskontakte ausgesetzt oder verweigert werden können. Hier treffen einerseits der Wunsch nach kontinuierlichem Umgang mit dem Kind und andererseits die Sorge aufeinander, dass sich das Kind ansteckt und schlimmstenfalls in einem überfüllten Krankenhaus versorgt werden muss. Was tun?

1.

Die Einschränkung des Umgangs kommt grundlegend nur in Betracht, wenn anderenfalls das Kindeswohl konkret gefährdet wäre. Mit Corona vergleichbare Präzedenzfälle gibt es aber nicht. Genau hier liegt das Problem. Beim Coronavirus dürfte die Gefährdungslage bei beiden Eltern gleichermaßen sein, wenn diese nicht infiziert sind und sich nach den von staatlichen Behörden empfohlenen Verhaltensweisen richten. Grundlegend besteht daher kein Anlass, bestehende Umgangsregelungen wegen Corona zu verändern.

2.

Die Beurteilung kann anders ausfallen, wenn für das Kind beim Umgang konkrete gesundheitliche Gefahren dadurch drohen, dass der andere Elternteil etwa wegen seiner Beschäftigung im Gesundheitssektor selbst einer erhöhten Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus ausgesetzt ist und deshalb beim umgangsberechtigten Elternteil eine signifikant höhere Gefährdungslage besteht oder das Kind gesundheitlich vorbelastet ist (Asthma). Dann würde das Kind unnötig den erhöhten Risiken einer Corona-Erkrankung ausgesetzt. Die Maßstäbe für die Aussetzung des Umgangs dürften aber hoch anzulegen sein, da das Kind Anspruch auf einen direkten Kontakt mit beiden Elternteilen besitzt. Eine Pauschalisierung kann hier nicht erfolgen. Vielmehr ist die Sachlage in jedem Einzelfall zu betrachten. Das macht eine Entscheidungsempfehlung für Eltern schwer. Verantwortungsvolle Abstimmung untereinander ist angeraten, führt aber erfahrungsgemäß in hochstrittigen Auseinandersetzungen leider selten zum Ergebnis.

3.

Etwas anderes gilt, wenn im Rahmen der Corona-Bekämpfung behördlich eine Quarantänezeit angeordnet wurde. Diese führt zu einem unüberwindbaren Umgangshindernis. Ist der direkte Kontakt zum anderen Elternteil dadurch untersagt, ist aber dringend zu raten, dann ersatzweise auf die Möglichkeiten moderner Kommunikationsmittel (Telefon, SMS, E-Mail, ...) zurückzugreifen. So kann das Kind wenigstens auf diese Weise Kontakt zum anderen Elternteil halten. Außerdem wird der besorgte andere Elternteil ohnehin regelmäßig wissen wollen, wie es dem Kind geht.

(Stand: 17.03.2020)


weiterführende Darstellung:









Eingestellt am 17.03.2020 von Dr. Thomas Langner
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