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Volljährigenunterhalt entfällt, lässt das studierende Kind die gebotene Zielstrebigkeit zur Erlangung des Abschlusses vermissen (OLG Köln, Beschluss vom 24.05.2022 – 14 UF 192/21)



Der Fall:

Die seit Oktober 2016 im Studiengang Bauingenieurwesen studierende Tochter verlangt von ihrem Vater Volljährigenunterhalt. Der Vater seinerseits hatte bis einschließlich Oktober 2021 monatliche Unterhaltsleistungen erbracht. Danach hat er den Volljährigenunterhalt eingestellt. Er wendete ein, dass die Tochter nicht mit der entsprechenden Zielstrebigkeit ihr Studium betrieben habe. Deshalb sei es zu einer für ihn nicht hinnehmbaren Verzögerung ihres Abschlusses gekommen. Insbesondere wies er darauf hin, dass trotz voller Unterhaltsleistungen durch ihn die Tochter seit Mai 2018 eine Nebentätigkeit von 12 Wochenstunden aufgenommen habe, bei der die Tochter durchschnittlich knapp 800,00 € vereinnahmt hatte. Die Tochter entgegnete, dass es ihr an Zielstrebigkeit beim Studium nicht gemangelt habe. Allerdings sei ab dem Sommersemester 2020 der Studienabschluss durch Corona erschwert gewesen. Gerade deshalb sei auch die Regelstudienzeit von sieben Semestern auf elf Semester erhöht worden. Das ließ der Vater nicht gelten. Corona könne vorliegend für das Studium keine Rolle gespielt haben, weil die Regelstudienzeit für die Tochter bereits vor den Coronamaßnahmen ausgeschöpft gewesen sei. Unabhängig davon habe er über die Regelstudienzeit hinaus für weitere drei Semester Unterhaltsleistungen erbracht. Deshalb sieht er sich nun nicht länger zur Zahlung von Volljährigenunterhalt verpflichtet. (OLG Köln, Beschluss vom 24.05.2022 – 14 UF 192/21)



Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Kein Volljährigenunterhalt bei Bummelstudium
Die Entscheidung:

Das Oberlandesgericht gibt dem Vater recht. Die Tochter habe keinen Anspruch mehr auf weiteren Volljährigenunterhalt gegen den Vater. Das deshalb, weil sie ihr Studium nicht mit der gebotenen Zielstrebigkeit innerhalb einer angemessenen Zeitspanne beendet habe. Daran würden auch coronabedingte Verzögerungen des Studiums nichts ändern, weil bereits bis zum Beginn der pandemiebedingten Verlängerung der Regelstudienzeit durch die Tochter nicht ausreichend vorgetragen wurde, dass sie das Studium zielstrebig betrieben hat. Zudem könne nicht auszuschließen sein, dass gerade aufgrund der Nebentätigkeit die Verzögerung des Studienziels eingetreten sei. Zwar könne dieser Umstand in der Regel dann nicht betrachtet werden, wenn Nebentätigkeiten notwendig sind, um den Bedarf eines volljährigen Kindes zu decken. Vorliegend hatte die Tochter aber volle Unterhaltszahlungen zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs erhalten und war nicht auf die Ausübung einer Nebentätigkeit angewiesen. Dazu, dass auch ohne Nebentätigkeit die Verlängerung des Studiums über die Regelstudienzeit hinaus zwingend notwendig gewesen wäre, hatte die Tochter im Verfahren nichts weiter vorgetragen. Schlussfolgernd hieraus war das Gericht der Auffassung, dass die Nebentätigkeit zur Verzögerung des Studiums beigetragen haben könnte. Unter diesen Umständen könne dem Vater, der bereits für drei weitere und über die Regelstudienzeit hinausgehende Semester Volljährigenunterhalt gezahlt hatte, keine weitere Zahlung zugemutet werden. Hinzu trat schließlich, dass die Tochter selbst im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts im Mai 2022 noch immer nicht ihren Bachelorabschluss erzielt hatte. (OLG Köln, Beschluss vom 24.05.2022 – 14 UF 192/21)



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Eingestellt am 18.03.2023 von Dr. Thomas Langner
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