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Reform des Zugewinnausgleichs ab 01.09.2009

Mit der Reform des Zugewinnausgleichs will der Gesetzgeber einerseits Manipulationen der Ehegatten im Rahmen der mit einer Scheidung zusammenhängenden hälftigen Teilung des während der Ehezeit hinzugewonnenen Vermögens verhindern, jedenfalls aber deutlich erschweren. Andererseits legt das Gesetz Änderungen bei der Vermögensbewertung fest.

Was bedeutet Zugewinnausgleich?

Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Er gilt dann, ist nicht ein anderer Güterstand (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) durch Notarvertrag miteinander vereinbart. Sinn und Zweck des Zugewinnausgleichs am Ende der Ehe bzw. zum Zeitpunkt der Änderung des Güterstandes ist es, dass beide Partner hälftig am Vermögenszuwachs während der Ehezeit bzw. der Zeit bis zum Ende des gesetzlichen Güterstandes beteiligt werden. Das deshalb, weil beide Ehepartner jeweils ihren Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg der Ehe geleistet haben und folglich auch hälftig hieran partizipieren sollen. Die Berechnung des Zugewinnausgleichs findet dabei so statt, dass das Anfangsvermögen eines jeden Ehepartners von dessen Endvermögen in Abzug gebracht wird. Derjenige, für den sich so ein höherer Zugewinnbetrag ergibt, muss den Mehrbetrag hälftig an den anderen Ehepartner ausgleichen.

Welche wesentlichen Änderungen bringt das neue Recht mit sich?

Negatives Anfangsvermögen. Sind nach der bisherigen gesetzlichen Regelung bei Beginn der Ehe Schulden nicht zu berücksichtigen gewesen, so hat sich dies mit der neuen Gesetzeslage geändert. Wurden nämlich bisher während der Ehe die Schulden des einen Partners abgebaut, war dieser am Ende der Ehe bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs besser gestellt als der zu Ehebeginn schuldenfreie andere Partner, obgleich die Schulden während der Ehe gemeinsam abgetragen worden sind. Die Gesetzesänderung bringt mit sich, dass bei der Berechnung des Zugewinns auch negatives Vermögen zu Beginn der Ehe in voller Höhe berücksichtigt wird. Hierdurch werden rechnerische Ungerechtigkeiten zu Lasten des schuldenfreien (bzw. zu Beginn der Ehe geringer verschuldeten) Partners vermieden.

Umfänglichere Auskunftsansprüche. Zur Berechnung des Zugewinns eines jeden ist es wichtig, das Vermögen zu Beginn der Ehe und das Vermögen am Ende der Ehezeit bestimmen zu können. Bislang bestand nach dem Gesetz nur eine Auskunftsverpflichtung für das Vermögen am Ende der Ehe, nicht aber für das Vermögen am Anfang der Ehezeit. Liegen die weiteren Voraussetzungen vor, kann künftig jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Vermögen zu Beginn und zum Ende der Ehe verlangen. Neu ist zugleich ein Anspruch auf die Vorlage von Belegen für die einzelnen Vermögenspositionen.

Vorverlagerung des Berechnungszeitpunkts. Letzter wesentlicher Aspekt der Gesetzesänderung ist der Umstand, dass der Zeitpunkt für die Berechnung des Zugewinns und damit der Zeitpunkt für die Berechnung der Höhe der Ausgleichsforderung entgegen der früheren gesetzlichen Regelung, die die Berechnung im Zeitpunkt der Beendigung des Güterstands (Rechtskraft der Scheidung; andere Güterstandsvereinbarung) festgeschrieben hat, nun bereits auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags vorverlagert ist. Damit wird bisher möglichen Manipulationen zwischen Zustellung des Scheidungsantrags und dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung ein Riegel vorgeschoben.








Eingestellt am 13.08.2009 von Dr. Thomas Langner
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