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Entspricht die geteilte Betreuung des Kindes durch beide Elternteile im Vergleich zu anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl am besten, ist ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen (BGH, Beschl. v. 01.02.2017, XII ZB 601/15).


Insofern zwischen den Eltern eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit besteht, ist ein paritätisches Wechselmodell anzuordnen, wenn dieses dem Kindeswohl am ehesten entspricht. Das ist nicht der Fall, ist das Verhältnis der Eltern erheblich konfliktbelastet (BGH, Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15).


Sachverhalt:

Der Kindesvater prozessiert gegen die Kindesmutter. Hintergrund ist der Umstand, dass zugunsten des Kindesvaters vor einigen Jahren eine Umgangsregelung geschaffen wurde, wonach er aller 14 Tage am Wochenende seinen damals 10-jährigen Sohn zu sich nehmen konnte. Daneben waren verschiedene Umgangszeiten für Feiertage und Urlaub geregelt. Nun strebt der Kindesvater an, dass ein paritätisches Wechselmodell den Umgang regeln solle. An einem festen Wochentag soll jeweils der Wechsel vom mütterlichen in den väterlichen Haushalt und umgekehrt geschehen, daneben sollen Ferienzeiten und Feiertagsregelungen gleichfalls paritätisch aufgeteilt werden (Sachverhalt nach: BGH, Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15).



Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof arbeitet in seiner Entscheidung (BGH, Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15) heraus, dass das Gesetz nicht enthalte, in welchem Umfang ein Umgang maximal angeordnet werden könne. Deswegen stünde eine zum paritätischen Wechselmodell führende Umgangsregelung grundlegend auch im Einklang mit dem Gesetz. Dennoch müsse in jedem Einzelfall entschieden werden, ob das paritätische Wechselmodell angeordnet werden könne. Entscheidend als Prüfungsmaßstab sei dabei der Umstand, ob das paritätische Wechselmodell dem Kindeswohl am ehesten diene. Das im Einzelfall herauszuarbeiten, sei Aufgabe der Familiengerichte.

Generell müsse eine Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern gegeben sein, um das paritätische Wechselmodell anordnen zu können. Dabei müsse sich der Konsens aber nicht auf die Anordnung des Wechselmodells als solches beziehen, weil es anderenfalls möglich wäre, dass sich ein Elternteil gerade entgegen dem Kindeswohl gegen ein paritätisches Wechselmodell aussprechen könnte und seinen Willen damit über den des Kindeswohls stellen könnte. Vielmehr müsse untersucht werden, ob das paritätische Wechselmodell im Vergleich zu anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entsprechen würde. Zu prüfen sei in diesem Zusammenhang insbesondere der Umstand, ob eine sichere und tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen bestehe, in welchem Umfang beide Elternteile schon zur Zeit des Zusammenlebens in die Betreuung eingebunden waren sowie die Prüfung des vom Kind geäußerten Willens. Daneben müssten ebenso die objektiven Gegebenheiten Eingang in die Entscheidungsfindung haben. Gerade weil das paritätische Wechselmodell einen Abstimmungsbedarf fordert, müssen außerdem geeignete Rahmenbedingungen vorhanden sein, so etwa eine räumliche Nähe der elterlichen Haushalte und eine wechselseitig gute Erreichbarkeit von Kindergarten bzw. Schule.

Das Gericht hat zugleich deutlich gemacht, dass allein zur Herstellung eines harmonischen Zusammenwirkens der Eltern die Anordnung des paritätischen Wechselmodells grundsätzlich ungeeignet sei. Gerade hierdurch bestünde nämlich die Gefahr, dass das Kind wegen der durch das paritätische Wechselmodell vermehrten und ausgedehnten Kontakte mit beiden Elternteilen umso mehr mit dem elterlichen Streit konfrontiert werde und hierdurch in Loyalitätskonflikte komme.

Da das in der Vorinstanz entscheidende Oberlandesgericht nicht in ausreichendem Maße die vom Bundesgerichtshof aufgeworfenen Kriterien im konkret zu entscheidenden Einzelfall geprüft hatte, wurde der Rechtsstreit zurückverwiesen. Dort wird neu zu prüfen sein, ob die zu treffende Umgangsregelung auch als paritätisches Wechselmodell angeordnet werden kann (BGH, Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15).



Zum paritätischen Wechselmodell als Umgangsregelung - von Dr. Thomas Langner, Fachanwalt für Familienrecht und Rechtsanwalt in Chemnitz, BGH, Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15
Hinweise und Empfehlungen:

Wenn bislang die Mehrzahl der Gerichte (so auch das OLG Dresden) die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells dann als nicht möglich angesehen haben, wenn hierzu keine Zustimmung beider Elternteile vorgelegen hatte, so dürfte sich aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Sichtweise grundlegend ändern.

Das bedeutet aber nicht, dass derjenige Elternteil, der bislang nur ein jeweils kurzes Umgangsrecht innehatte, in jedem Fall per eigener Antragstellung die Anordnung eines paritätisches Wechselmodells durch das Familiengericht erwarten kann. Vielmehr müssen die Familiengerichte in jedem Einzelfall prüfen, ob aus Gesichtspunkten des Kindeswohls die Anordnung des paritätischen Wechselmodells angezeigt ist und darüber hinaus eine grundlegende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern gegeben ist. Sobald aus der Sichtweise des Gerichts auch nur die Gefahr besteht, dass das Kind in einen Loyalitätskonflikt kommen könnte, dürfte sich die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells weiterhin verbieten.

In diesem Zusammenhang muss schließlich mit einem nach meiner Erfahrung unter Mandanten viel verbreiteten Irrtum aufgeräumt werden: Kinder sind im Rahmen von Umgangsverfahren und Sorgerechtsverfahren in der Regel zwar anzuhören, es ist aber nicht richtig, dass der Wille des Kindes durch das Gericht umzusetzen wäre. Vielmehr hat das Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden, was aus Kindeswohlgesichtspunkten am günstigsten für das Kind wäre. Wenn sich das im Ergebnis mit der Wunschvorstellung des Kindes deckt, ist das umso besser und zu begrüßen. Denkbar sind grundlegend aber auch solche Fälle, wo sich das Kind für den Elternteil entscheidet, der augenscheinlich weniger für dessen Erziehung geeignet ist. Dann folgt das Gericht dem Kindeswillen freilich nicht.

(BGH, Beschluss vom 01.02.2017, XII ZB 601/15).













Eingestellt am 16.03.2017 von Dr. Thomas Langner
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