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Kostendeckung mit Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe

Derjenige, der selbst nicht in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten für einen Prozess zu zahlen und hierfür auch keine Rechtschutzversicherung abgeschlossen hat, ist nicht schon deswegen schutzlos gestellt. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe (Arbeitsrecht) bzw. Verfahrenskostenhilfe (Familienrecht) sowohl für die klagende als auch für die beklagte Partei.

Unter Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe versteht man die vollständige, teilweise oder vorschussweise Befreiung der in einem Prozess anfallenden Kosten. Sie wird gewährt, wenn die beabsichtigte Prozessführung nicht mutwillig erscheint, hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die beantragende Prozesspartei die Kosten für das Verfahren aus ihrem Einkommen und - soweit zumutbar - auch aus ihrem Vermögen nicht, nur zum Teil oder allenfalls in Raten aufzubringen in der Lage ist.

Bei der Ermittlung, ob jemand Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe erhält, werden dessen Einkünfte und ggf. vorhandenes Vermögen herangezogen. Hiervon werden für den Antragsteller und ggf. dessen Ehegatten und Kinder gewisse Freibeträge in Abzug gebracht. Zudem in Abzug gebracht werden notwendige Kosten für Unterkunft, Heizung, Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuern, ... Ergibt sich per Saldo ein Negativbetrag, wird Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe ohne ratenweise Rückzahlung gewährt. Ergibt sich im Ergebnis ein Betrag über Null, wird möglicherweise dennoch Prozesskostenhilfe gewährt, jedoch unter Anordnung monatlich ratenweiser Rückzahlung des Betrages an den Staat.

Mit Hilfe von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe kann – vollständiges Obsiegen vorausgesetzt – ein Prozess im Idealfall für die arme Partei ohne eigene Kostenlast geführt werden. Dennoch ist Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe kein Freibrief für Streitsüchtige. Zwar trägt der Staat auch bei (teilweisem) Unterliegen die Prozesskosten desjenigen, dem Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe gewährt worden ist, nicht aber die dem Gegner ggf. zu erstattenden Kosten. Zudem muss man wissen, dass der Staat bis zu 4 Jahren nach Ende des Verfahrens eine Überprüfung der gewährten Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe vornehmen kann. Haben sich die Verhältnisse maßgeblich geändert, wird auch die Entscheidung über die gewährte Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe ggf. abgeändert und führt unter Umständen zur vollständigen Rückzahlung der gesamten vorgeschossenen Prozesskosten.

Im Arbeitsrecht besteht die Besonderheit, dass jede Partei in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht ihre eigenen Kosten trägt. Dort besteht also nicht das Risiko, dass der gegnerischen Partei Kosten ersetzt werden müssen. Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, besteht deshalb kein zusätzliches Kostenrisiko.

PKH und VKH im Prozess - Ihr Fachanwalt in Chemnitz
Im Familienrecht ist zu differenzieren. In Scheidungsverfahren wird in aller Regel die Kostenlast so verteilt werden, dass jeder seine eigenen Kosten trägt und nicht auch die Kosten der Gegenseite mit zu tragen hat. Auch dort besteht nicht das Risiko, der gegnerischen Partei Kosten ersetzen zu müssen. Anders ist es hingegen in der Regel bei Unterhaltsstreitigkeiten. Dort wird die Kostenlast nach Obsiegen / Unterliegen verteilt. Auch wer mit Verfahrenskostenhilfe prozessiert, ist deshalb nicht vor Erstattungsansprüchen der Gegenseite sicher.