e-Mail Telefon

Prozesskosten sind steuerlich absetzbar

Inhalt der Entscheidung

In seiner Entscheidung vom 12.05.2011 zum Az. VI. R 42/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Kosten für einen Zivilprozess (hierzu gehören insbesondere Prozesse in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten und familienrechtlichen Angelegenheiten) vom zu versteuernden Einkommen absetzbar sind, insofern der Prozess weder mutwillig noch leichtfertig selbst angestrengt wurde oder man in einen solchen mutwillig oder leichtfertig verwickelt wurde

Das Gericht führt in seiner Entscheidung (BFH, Urteil vom 12.05.2011, Az. VI. R 42/10) aus, dass die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche bzw. die Abwehr ungerechtfertigter Ansprüche nur möglich sei, wenn wegen des bestehenden staatlichen Gewaltmonopols Gerichte hierüber entscheiden. Notwendigerweise entstünden für die Führung von Gerichtsprozessen auch Prozesskosten. Da der Ausgang eines Prozesses allerdings aufgrund etwaig möglicher Ermessensentscheidungen des Gerichts nicht zweifelsfrei vorhergesagt werden kann, stellen solche Prozesskosten, die für die Prozessführung notwendig sind, außergewöhnliche Belastungen dar. Solche seien bei der Festsetzung der Höhe des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen.

Hinweis und Empfehlung

Jedem Steuerpflichtigen ist daher zu raten, die ihm im Kalenderjahr entstandenen Rechtsverfolgungskosten in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Akzeptiert das Finanzamt nach den oben benannten Grundsätzen die außergewöhnlichen Belastungen der Höhe nach, so wird hierdurch das zu versteuernde Einkommen herabgesetzt, was im Ergebnis eine Steuerersparnis mit sich bringt.

(BFH, Urteil vom 12.05.2011, Az.: VI R 42/10)