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Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers - Zeitpunkt und Zeitspanne (BAG, Urteil vom 13.12.2018, 2 AZR 378/18)
Wird die Schwerbehindertenvertretung vor Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers in gleicher Weise wie der Betriebsrat angehört, liegt eine ordnungsgemäße Anhörung vor. Allein deshalb ist eine solche Kündigung nicht unwirksam (BAG, Urteil vom 13.12.2018, 2 AZR 378/18).
Nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ist die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers einzig deswegen unwirksam, wenn vor deren Ausspruch eine beim Arbeitgeber existierende Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß angehört wird. Welche Maßstäbe hierfür gelten, klärt das BAG in seinem Urteil vom 13.12.2018 (2 AZR 378/18). Danach müsse eine solche Anhörung zwar vor dem Ausspruch der Kündigung erfolgen. Nicht zwingend sei jedoch, dass die Anhörung noch vor der Anhörung des Betriebsrats und vor einer Antragstellung auf Zustimmung zur Kündigung beim Integrationsamt erfolgen müsse. Es genüge vielmehr, wenn ab dem Beginn der Anhörung bis zum Ausspruch der Kündigung ausreichend Zeit verbleibe, damit die Schwerbehindertenvertretung auf Basis der ihr konkret mitgeteilten Informationen zu den Kündigungsgründen die Möglichkeit hätte und sich in der Lage sieht, notwendigenfalls auf die beabsichtigte Entscheidung des Arbeitgebers zur Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers Einfluss nehmen zu können. Werde diese Zeitspanne wie bei der Anhörung von Betriebsräten mit einer Woche bemessen, sei das ausreichend.
Eingestellt am 29.06.2019 von Dr. Thomas Langner
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