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Arbeitsgerichte sind nicht für Streitigkeiten wegen der Zahlung einer Corona-Prämie zuständig (BAG, Beschluss vom 01.03.2022 – 9 AZB 25/21)
Der Fall:
Der Arbeitnehmer ist beim Arbeitgeber als Pflegekraft beschäftigt. Im Jahr 2020 hat der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer insgesamt 820,00 € Corona-Prämie gezahlt. Der Arbeitnehmer ist der Auffassung, er hätte als eine mit einer Arbeitszeit zu 35 Wochenstunden beschäftigte Pflegekraft Anspruch auf die volle Höhe der Corona-Prämie von insgesamt 1.500,00 € gehabt. Der Arbeitgeber hatte seinerseits eingewandt, dass das angerufene Arbeitsgericht schon nicht zuständig sei. Im Übrigen habe der Kläger nur teilweise im Pflegebereich gearbeitet und sei daher auch nur teilweise berechtigt, die Corona-Prämie zu erhalten (BAG, Beschluss vom 01.03.2022 – 9 AZB 25/21).
Der Arbeitnehmer ist beim Arbeitgeber als Pflegekraft beschäftigt. Im Jahr 2020 hat der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer insgesamt 820,00 € Corona-Prämie gezahlt. Der Arbeitnehmer ist der Auffassung, er hätte als eine mit einer Arbeitszeit zu 35 Wochenstunden beschäftigte Pflegekraft Anspruch auf die volle Höhe der Corona-Prämie von insgesamt 1.500,00 € gehabt. Der Arbeitgeber hatte seinerseits eingewandt, dass das angerufene Arbeitsgericht schon nicht zuständig sei. Im Übrigen habe der Kläger nur teilweise im Pflegebereich gearbeitet und sei daher auch nur teilweise berechtigt, die Corona-Prämie zu erhalten (BAG, Beschluss vom 01.03.2022 – 9 AZB 25/21).
Die Entscheidung:
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung (BAG, Beschluss vom 01.03.2022 – 9 AZB 25/21) die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit abgelehnt. Für die Entscheidung der Streitigkeit sei allein die Sozialgerichtsbarkeit anzurufen. Zwar zahle der Arbeitgeber Corona-Prämien aus. Die Auszahlung beruhe jedoch darauf, dass der Arbeitgeber lediglich eine öffentlich-rechtliche Pflicht erfülle. Ob und in welcher Höhe Corona-Prämien einzelnen Arbeitnehmern zustehen, bestimme sich nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren konkrete Ausgestaltung im Sozialgesetzbuch niedergeschrieben sei. Der Arbeitgeber handele bei der Zahlung von Corona-Prämien deshalb lediglich als eine Art Zahlstelle. Ob und in welchem Umfang einem Arbeitnehmer daher Corona-Prämien zustehen, bleibe einer Überprüfung der Sozialgerichte vorbehalten. Diesen seien insbesondere Sachfragen über Streitigkeiten der sozialen Pflegeversicherung zugewiesen. Folglich sind Sozialgerichte demzufolge auch sachnäher mit der hier streitentscheidenden Grundthematik befasst. (BAG, Beschluss vom 01.03.2022 – 9 AZB 25/21)
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung (BAG, Beschluss vom 01.03.2022 – 9 AZB 25/21) die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit abgelehnt. Für die Entscheidung der Streitigkeit sei allein die Sozialgerichtsbarkeit anzurufen. Zwar zahle der Arbeitgeber Corona-Prämien aus. Die Auszahlung beruhe jedoch darauf, dass der Arbeitgeber lediglich eine öffentlich-rechtliche Pflicht erfülle. Ob und in welcher Höhe Corona-Prämien einzelnen Arbeitnehmern zustehen, bestimme sich nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren konkrete Ausgestaltung im Sozialgesetzbuch niedergeschrieben sei. Der Arbeitgeber handele bei der Zahlung von Corona-Prämien deshalb lediglich als eine Art Zahlstelle. Ob und in welchem Umfang einem Arbeitnehmer daher Corona-Prämien zustehen, bleibe einer Überprüfung der Sozialgerichte vorbehalten. Diesen seien insbesondere Sachfragen über Streitigkeiten der sozialen Pflegeversicherung zugewiesen. Folglich sind Sozialgerichte demzufolge auch sachnäher mit der hier streitentscheidenden Grundthematik befasst. (BAG, Beschluss vom 01.03.2022 – 9 AZB 25/21)
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Eingestellt am 04.07.2022 von Dr. Thomas Langner
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