Auch bei Krankheit und Urlaub sind üblicherweise sonst auch vergütete Umkleidezeiten mit zu berücksichtigen. (BAG, Urteil vom 14.05.2025 – 5 AZR 215/24)



Der Fall:

Der Arbeitnehmer begehrt vom Arbeitgeber im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens Differenzlohn dafür, dass der Arbeitgeber ihm während seiner Krankheits- und Urlaubszeiten sonst ebenso vergütete Umkleidezeiten nicht mit bezahlt hatte. Der Arbeitnehmer ist beim Arbeitgeber als Rettungssanitäter beschäftigt. Für die Ausübung seiner Arbeitstätigkeit muss er die hierfür notwendige Arbeitskleidung tragen. Das Umkleiden erfolgt jeweils in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers. Die Umkleidezeiten selbst werden mit einer pauschalen Zeitgutschrift von 12 Minuten pro Tag dem geführten Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Für Krankheitszeiten des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber die Umkleidezeiten jedoch nicht bei der Entgeltfortzahlung berücksichtigt. In gleicher Weise hat der Arbeitgeber auch für das Urlaubsentgelt die Umkleidezeiten herausgerechnet. Der Arbeitnehmer ist der Auffassung, dass die Umkleidezeiten auch bei Krankheit und Urlaub Berücksichtigung finden müssen. Das deshalb, weil die Umkleidezeiten sonst auch als vollwertige Arbeitszeit vergütet werden. Der Arbeitgeber tritt dem entgegen und verweist darauf, dass Umkleidezeiten typischerweise nur dann anfallen, wenn der Arbeitnehmer auch seine Arbeitsleistung erbringt, nicht aber während Krankheits- und Urlaubszeiten. (BAG, Urteil vom 14.05.2025 – 5 AZR 215/24)



Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Umkleidezeit als zu vergütende Arbeitszeit
Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht gibt dem Arbeitnehmer recht. Es begründet seine Auffassung damit, dass die Umkleidezeiten im konkreten Fall ausschließlich fremdnützig einzuordnen seien. Einhergehen würde das zudem damit, dass die Zeiten auch konkret als Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto als Arbeitszeit verbucht würden. Damit handele es sich bei den Umkleidezeiten des Arbeitnehmers um Arbeitszeit. In Zeiträumen von Erkrankung oder Urlaub müsse der Arbeitnehmer dann ebenso gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn er weiterhin seine Arbeitsleistung erbracht hätte. Folglich seien auch in die Berechnung der Entgeltfortzahlung bei Krankheit und des Urlaubsentgelts bei Urlaub die Umkleidezeiten mit einzubeziehen. Damit musste der Arbeitgeber die ursprünglich herausgerechneten Umkleidezeiten für Krankheits- und Urlaubszeiten an den Arbeitnehmer nachvergüten. (BAG, Urteil vom 14.05.2025 – 5 AZR 215/24)












Eingestellt am 22.09.2025 von Dr. Thomas Langner
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