Auch während der Probezeit ist der Betriebsrat vor einer Kündigung anzuhören (LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.11.2024 – 10 Sa 817/23)



Der Fall:

Die Arbeitnehmerin greift eine ihr ausgesprochene Kündigung im arbeitsgerichtlichen Verfahren an. Sie ist der Auffassung, dass die Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats unwirksam sei. Zwar befinde sie sich noch in der Probezeit. Aber auch während der Probezeit müsse ein Betriebsrat umfassend über den Hintergrund der auszusprechenden Kündigung informiert werden. Vorliegend habe der Arbeitgeber nur auf laute Streitereien der Arbeitnehmerin mit Kollegen hingewiesen und darauf, dass selbst Gespräche mit der Vorgesetzten keine Besserung gebracht hätten. Nach Auffassung der Arbeitnehmerin hätte der Betriebsrat aber weiterhin konkret dazu informiert werden müssen, mit welchen Kollegen es wann zu Streitereien gekommen sei und wann die Gespräche mit der Vorgesetzten erfolgt seien. Der Arbeitgeber wendet ein, dass die Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat im Rahmen der Anhörung zur Kündigung herabgesetzt seien. Gerade in der Probezeit seien die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes noch nicht einschlägig. Folglich müsse der Arbeitgeber auch nicht über Tatsachen informieren, die im Rahmen der Beurteilung eines Kündigungsbegehrens erst nach Ablauf der Wartezeit von 6 Monaten Bedeutung hätten. (LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.11.2024 – 10 Sa 817/23)



Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Anhörung des Betriebsrats auch in der Probezeit
Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht gibt dem Arbeitgeber Recht. Die Betriebsratsanhörung sei nicht fehlerhaft erfolgt, weswegen auch nicht bereits aus diesem Grund die Kündigung unwirksam sei. Zwar müsse der Betriebsrat vor jeder beabsichtigten Kündigung angehört werden. Das gelte auch für Kündigungen während noch bestehender Probezeit. Auf die im Rahmen der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetztes einschlägigen objektiven Merkmale komme es vor Ablauf der Wartezeit aber noch nicht an. Nötig sei allein, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Anhörung während der Probezeit seine subjektive Sichtweise so konkret schildere, dass der Betriebsrat ohne weitere Nachforschungsarbeit eine Entscheidung zu treffen vermag. Das war hier nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts gegeben. Aufgrund der Mitteilung des Arbeitgebers war der Betriebsrat in die Lage versetzt sich zu positionieren. Damit war die Anhörung des Betriebsrats ordnungsgemäß erfolgt. Die Kündigung wurde deshalb als wirksam erachtet. (LAG Niedersachsen, Urteil vom 05.11.2024 – 10 Sa 817/23)



Hinweise und Empfehlungen:

Auch während der Probezeit muss ein Betriebsrat angehört werden. Geschieht das nicht, ist die Kündigung allein deshalb unwirksam.












Eingestellt am 21.07.2025 von Dr. Thomas Langner
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