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Beim Wechsel von einer Teilzeittätigkeit in eine Vollzeittätigkeit sind im Zweifel neben der Vergütung auch Zulagen quotal anzupassen. (BAG, Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 168/23)
Im Rahmen ihrer Vertragsverhandlungen vereinbarten die Arbeitnehmerin und die Arbeitgeberin eine Teilzeitbeschäftigung von 50 %. Zugleich wurde eine zusätzliche monatliche Zulage von 250,00 € vereinbart. Anderenfalls wäre die Arbeitnehmerin nicht zur Arbeitsaufnahme bereit gewesen. Das deshalb, weil sie bei ihrem früheren Arbeitgeber diesen Verdienst hatte. Als die Arbeitnehmerin im Laufe des Arbeitsverhältnisses dann um Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf Basis einer Vollzeitbeschäftigung bat, war die Arbeitgeberin hiermit einverstanden. Der vereinbarte Monatslohn wurde auf den üblichen Monatslohn einer Vollzeitkraft hochgerechnet. Bei der Zulage von bislang 250,00 € war es indes verblieben.
Die Arbeitnehmerin ist der Auffassung, dass die Arbeitgeberin auch diesen Betrag hätte anpassen und demzufolge monatlich 500,00 € Zulage zahlen müsse. Die Arbeitgeberin wendet sich dagegen. Einerseits sei schon der bisherige Zuschlag von 250,00 € nicht im schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbart worden, sondern nur auf Basis der mündlichen Vereinbarung gezahlt und auf der Lohnbescheinigung als „Leistungsprämie“ ausgewiesen worden. Andererseits habe es sich bei den 250,00 € um eine Anreizprämie für den Arbeitgeberwechsel gehandelt. Allein die Aufstockung der Arbeitszeit und damit die Aufstockung der Grundvergütung könne deshalb nicht ebenso zur Aufstockung des Zuschlags führen. Der Wechsel vom alten Arbeitgeber sei in der Vergangenheit vollzogen worden und längst nicht mehr aktuell. Der Umfang der Vollzeitbeschäftigung im Vergleich zur bisherigen Teilzeitbeschäftigung könne hieran nichts ändern. Das ist die Arbeitnehmerin nicht bereit hinzunehmen und begehrt eine Entscheidung des Arbeitsgerichts. (BAG, Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 168/23)
Das Bundesarbeitsgericht spricht der Arbeitnehmerin zu. Zwar regele das Gesetz bei Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit nicht, in welcher Weise die Vergütung anzupassen ist. Diese Vereinbarung obliege deshalb grundlegend den Arbeitsvertragsparteien. Vorliegend habe aber gerade die Arbeitgeberin die Grundvergütung so hergeleitet, dass die Vergütung aus Teilzeitarbeit hochgerechnet wurde auf Vollzeittätigkeit. Da in der Vergangenheit die individuelle Zulage fortwährend gezahlt wurde, müsse diese ebenso als Vergütungsbestandteil angesehen werden. Infolgedessen sei auch deren entsprechende Erhöhung gerechtfertigt. Daran ändere nichts, dass die Zulage ursprünglich als Wechselprämie vorgesehen war. Ein solches ergebe sich jedenfalls nicht aus dem Arbeitsvertrag. Im Rahmen des Arbeitsvertrags wäre es der Arbeitgeberin ohne weiteres möglich gewesen, hinsichtlich der Zulage gewisse Einschränkungen für die Zukunft vorzusehen. Das sei ausdrücklich nicht erfolgt. Folglich müsse nicht nur die Entlohnung der Arbeitnehmerin im Grundlohn, sondern auch hinsichtlich der Zulage entsprechend angepasst werden. (BAG, Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 168/23)
Eingestellt am 29.07.2024 von Dr. Thomas Langner
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