<< Der Verdacht auf Missbrauch einer... 01.2019, Az. 2 AZR 426/18). | Wirksam sachgrundlos befristeter... 1.08.2019, Az. 7 AZR 452/17) >> |
Corona-Virus und Lohnansprüche – die häufigsten Fragen
Die Erkrankung am Corona-Virus unterscheidet sich nicht von anderen Erkrankungen. Wie sonst auch, erhält der Arbeitnehmer bis zum Ablauf von 6 Wochen Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld.
2. Gilt das auch, wenn das 9-jährige Kind des Arbeitnehmers am Corona-Virus erkrankt ist?
Dann muss der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten. Der gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer erhält aber von der Krankenkasse Krankengeld wegen der Erkrankung des Kindes für 10 Arbeitstage (bei Alleinerziehenden für 20 Arbeitstage).
3. Ist Lohn zu zahlen, wenn der Kindergarten wegen des Corona-Virus schließt und der Arbeitnehmer, der keine andere Betreuungsperson hat, deshalb nicht zur Arbeit kommen kann?
In § 616 BGB ist geregelt, dass ein Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch nicht verliert, wenn er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist“. Die Rechtsprechung geht hier in der Regel von einem Zeitraum bis zu max. 5 Tagen aus. Wird der Kindergarten sogleich für mehrere Wochen geschlossen, dürfte § 616 BGB wohl nicht eingreifen. Ein Lohnanspruch würde deshalb nicht bestehen. Es mag sein, dass die Rechtsprechung das für Corona-Fälle anders sieht. Das würde aber kaum noch der Intention des Gesetzgebers entsprechen. Man sollte also nicht darauf vertrauen.
4. Bestehen Lohnansprüche, wenn der Arbeitgeber wegen des Corona-Virus eine Betriebsschließung anordnet?
Stellt der Arbeitgeber Arbeitnehmer von sich aus frei, etwa weil der Nachschub an Material fehlt und deshalb nicht mehr produziert werden kann, behalten Arbeitnehmer ihre Lohnansprüche auch ohne Arbeitsleistung.
5. Hat der nicht am Corona-Virus erkrankte Arbeitnehmer einen Lohnanspruch, wenn er aufgrund behördlicher Anweisung zu Hause bleiben muss (sogenannte Quarantäne)?
Da der Arbeitnehmer nicht erkrankt ist, hat er keinen Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Für Fälle von Quarantäne sieht das Infektionsschutzgesetz aber einen Entschädigungsanspruch in Höhe des Lohnausfalls vor. Der Entschädigungsanspruch wird zunächst vom Arbeitgeber gezahlt. Der Arbeitgeber kann seinerseits dann innerhalb von drei Monaten die Erstattung von der zuständigen Behörde beantragen.
6. Kann mir der Arbeitgeber wegen des Corona-Virus den Abbau von Überstunden anordnen?
Grundsätzlich sind Überstunden zu bezahlen. Ein Freizeitausgleich ist deshalb nur möglich, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist oder der Arbeitsvertrag bzw. kollektivrechtliche Regelungen eine solche Möglichkeit erlauben.
Eingestellt am 18.03.2020 von Dr. Thomas Langner
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