Das Recht eines Arbeitnehmers auf Nutzung eines vom Arbeitgeber auch für private Zwecke zur Verfügung gestellten Dienstwagens erlischt, endet die Vergütungspflicht (BAG, Urteil vom 14.12.2010, 9 AZR 631/09).

Erhält ein Arbeitnehmer als Teil der Vergütung vom seinem Arbeitgeber das Recht eingeräumt, den zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch privat nutzen zu können, so erlischt dieses Recht dann, wenn die Lohn(fort)zahlungspflicht des Arbeitgebers endet (BAG, Urteil vom 14.12.2010, 9 AZR 631/09).


Sachverhalt:

Zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer war vereinbart, dass der Arbeitnehmer einen ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch privat nutzen könne. Nachdem der Arbeitnehmer langfristig erkrankt war, forderte der Arbeitgeber den Dienstwagen nach dem Ablauf des 6-wöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums vom Arbeitnehmer heraus. Der Arbeitnehmer verlangt nun für den Zeitraum ab Rückgabe des Fahrzeugs Nutzungsentschädigung. Seinen Anspruch stützt er dabei darauf, dass im Arbeitsvertrag die Regelung zur privaten Nutzung des Dienstfahrwagens getroffen wurde, was die Nutzungsmöglichkeit während des bestehenden Arbeitsverhältnisses, also auch während längerer Krankheitszeiten, einräume. Gerade im Hinblick auf diese Vereinbarung besitze er auch kein privates Fahrzeug. Der Arbeitgeber ist hingegen der Auffassung, dass die Möglichkeit der Nutzung des Dienstwagens nach Ablauf des Zeitraums der 6-wöchigen Entgeltfortzahlung entfalle. (BAG, Urteil vom 14.12.2010, 9 AZR 631/09)

Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 14.12.2010 (9 AZR 631/09) dem Arbeitgeber Recht gegeben. Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für private Zwecke überlassen, stellt dies einen geldwerten Vorteil dar, der Teil der geschuldeten Arbeitsvergütung als Gegenleistung für die zu erbringende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers sei. Seine Gegenleistung schulde der Arbeitgeber jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer gesund ist und seine Arbeitsleistung erbringt oder aber der Arbeitgeber innerhalb der ersten 6 Wochen einer Erkrankung noch zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sei. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums ende jegliche Pflicht des Arbeitgebers zur Gegenleistung. Erfasst seien dabei nicht nur die eigentliche Pflicht zur Lohnzahlung bzw. Entgeltfortzahlung, sondern ebenso auch andere zusätzlich vereinbarte Gegenleistungen. Eine solche Gegenleistung stellte hier die Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens dar. Mit dem Ende der Zahlungspflicht des Arbeitgebers endete damit auch die Möglichkeit der Nutzung des Dienstwagens für den Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer erhielt deshalb keine Nutzungsentschädigung (BAG, Urteil vom 14.12.2010, 9 AZR 631/09).

Auswirkungen und Empfehlungen:

Das Urteil ist eindeutig und bedarf sicher für Fälle, in denen die Nutzung eines Dienstwagens Lohnbestandteil ist, keiner näheren Erläuterung. Vorstellbar sind zugunsten von Arbeitnehmern aber auch Fälle, in denen im Einzelfall individuelle Regelungen getroffen wurden, die die Nutzung eines Dienstwagens auch nach Ablauf der 6-wöchigen Krankheitszeit einräumen. Dort ist der Vertragswortlaut genau zu prüfen.

Für Arbeitgeber kann sich auch schon während der Zeit der Entgeltfortzahlung die Möglichkeit der Herausgabe eines Dienstwagens eröffnen, wenn der Arbeitsvertrag einen entsprechenden Widerrufsvorbehalt der Nutzung eines Dienstwagens vorsieht. Natürlich muss dabei der Widerrufsvorbehalt seinerseits einer AGB-Kontrolle standhalten. Insbesondere muss deshalb erkennbar sein, in welchen konkreten Fällen es zum Widerruf kommt (hierzu: BAG, Urteil vom 13.04.2010, 9 AZR 113/09).

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber hat das Urteil auch Bedeutung im Hinblick auf sonstige entgeltfortzahlungsfreie Zeiten, wie z.B. die Elternzeit.

(BAG, Urteil vom 14.12.2010, 9 AZR 631/09)









Eingestellt am 20.03.2011 von Dr. Thomas Langner
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