Das Streichen der Dank-Bedauerns-Zukunftswünsche-Klausel im Arbeitszeugnis nach mehrfachen Korrekturwünschen des Arbeitnehmers kann gegen das Maßregelverbot verstoßen (BAG, Urteil vom 06.06.2023 - 9 AZR 272/22)



Der Fall:

Die Arbeitnehmerin geht im arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen ihren Arbeitgeber wegen des ihr zuletzt erteilten Arbeitszeugnisses vor. Nach ihrem Ausscheiden hatte der Arbeitgeber zunächst ein Zeugnis mit einer Dank-Bedauerns-Zukunftswünsche-Klausel erteilt. Der Inhalt lautete wie folgt: „Wir danken ihr für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.“ Kurze Zeit nach diesem ersten ausgestellten Arbeitszeugnis begehrte die Arbeitnehmerin eine Änderung. Geändert werden sollten Passagen zu ihrem Arbeits- und Sozialverhalten. Diesen Änderungswünschen ist der Arbeitgeber nachgekommen. Abermals einige Zeit hiernach verlangte die Arbeitnehmerin weitere Korrekturen der bereits korrigierten Passage. Der Arbeitgeber änderte das Arbeitszeugnis zum wiederholten Mal. Am Ende des Arbeitszeugnisses war nun allerdings nicht mehr die ursprüngliche Dank-Bedauerns-Zukunftswünsche-Klausel aufgeführt. Diese wurde ersatzlos gestrichen. Hiergegen wendet sich die Arbeitnehmerin. Sie ist der Auffassung, dass die einmal enthaltene Klausel bestehen bleiben müsse. Der Wegfall der Klausel sei Ausdruck einer ungerechtfertigten Maßregelung wegen ihrer vorgebrachten Änderungswünsche. Der Arbeitgeber entgegnet, dass das Maßregelverbot schon deshalb nicht anwendbar sei, weil es nur im laufenden Arbeitsverhältnis und nicht danach gelte. Im Übrigen habe sich das subjektive Empfinden des Arbeitgebers nach der Erteilung des ursprünglichen Arbeitszeugnisses gerade anders entwickelt. Zudem unterliege der Arbeitgeber stets der Zeugniswahrheitspflicht. (BAG, Urteil vom 06.06.2023 - 9 AZR 272/22)



Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Maßregelverbot bei Text des Arbeitszeugnisses
Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat der Arbeitnehmerin Recht gegeben. Zwar bestehe kein Anspruch auf eine Dank-Bedauerns-Zukunftswünsche-Klausel. Hat der Arbeitgeber indes diese Klausel zunächst verwendet, kann hiervon nur bei Vorliegen sachlicher Gründe abgewichen werden. Solche Gründe konnte das Bundesarbeitsgericht vorliegend nicht erkennen. Auch habe der Arbeitgeber solche im Nachhinein bekanntgewordenen Gründe auch nicht vorgetragen. Die Geschehensabläufe hätten vielmehr nahegelegt, dass gerade das mehrfache Abänderungsbegehren der Arbeitnehmerin Ursache für den Wegfall der Dank-Bedauerns-Zukunftswünsche-Klausel gewesen sein dürfte. Hierin liege ein Verstoß gegen das Maßregelverbot. Danach dürfe ein Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden, wenn dieser seine Rechte in ihm zustehender Weise wahrnimmt. Hierzu gehört insbesondere auch das Verlangen auf Zeugnisberichtigung. Augenscheinlich seien die Berichtigungswünsche auch gerechtfertigt gewesen. Anderenfalls hätte der Arbeitgeber die Berichtigungswünsche in den jeweils abgeänderten Arbeitszeugnissen nicht umgesetzt. Zudem wies das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass das Maßregelverbot auch nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses gelte. (BAG, Urteil vom 06.06.2023 - 9 AZR 272/22)












Eingestellt am 29.04.2024 von Dr. Thomas Langner
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