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Ist das Tragen von Dienstkleidung angeordnet, ist der insoweit notwendige Zeiteinsatz für das Umkleiden vergütungspflichtige Arbeitszeit des Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 06.09.2017 - 5 AZR 382/16)
Der Arbeitnehmer begehrt Lohnzahlung für die Zeit, die er zum Umkleiden mit seiner Dienstkleidung benötigt. Dabei verweist er darauf, dass er als Krankenpfleger gemäß der Dienstanordnung des Arbeitgebers zum Tragen einer konkreten Dienstkleidung verpflichtet sei. Weil die Dienstanordnung zugleich den Passus enthalte, dass der Arbeitgeber Umkleideräume zur Verfügung stelle, müsse es sich bei den Zeiten für das Umkleiden zwangsläufig um zu vergütende Arbeitszeit handeln. Konkret macht der Arbeitnehmer für an 100 Arbeitstagen durchschnittlich zu je 12 Minuten pro Arbeitstag erbrachte Arbeitszeit zur Vergütung geltend. Der Arbeitgeber wendet hiergegen ein, dass dem Arbeitnehmer jederzeit die Möglichkeit offen gestanden hätte, sich bereits zu Hause umkleiden zu können, weshalb die Klage abzuweisen sei. (Sachverhalt nach: BAG, Urteil vom 06.09.2017 - 5 AZR 382/16)
Das BAG hat in seiner Entscheidung (Urteil vom 06.09.2017 - 5 AZR 382/16) festgehalten, dass es sich bei solchen Zeiten, die ein Arbeitnehmer für das Umkleiden mit der Dienstkleidung benötigt, um vergütungspflichtige Arbeitszeit handelt. Der Arbeitnehmer schulde nämlich nicht nur die Verrichtung der eigentlichen Tätigkeit, sondern auch jede weitere Tätigkeit, die der Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechtes von ihm verlange. Hierunter falle insbesondere die Anweisung zum Tragen besonderer Dienstkleidung, was nicht vordergründig im Interesse des Arbeitnehmers liege. Vielmehr bestünde ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers daran, dass bestehende Hygiene- und Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden. Erfolge daher ein Umkleiden des Arbeitnehmers im Interesse des Arbeitgebers, müsse dieser auch die angefallene Zeit für das Umkleiden vergüten (BAG, Urteil vom 06.09.2017 - 5 AZR 382/16).
Die Entscheidung wäre anders ausgefallen, hätte der Arbeitgeber nicht das Tragen besonderer Dienstkleidung gefordert, hinsichtlich derer es dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden konnte, dass er diese auch auf dem Arbeitsweg trägt. Würde ein Arbeitnehmer aber aus freiem Antrieb immer vor und nach Dienstantritt seine Kleidung wechseln, würde hierin keine vergütungspflichtige Arbeitszeit zu sehen sein.
Für Arbeitgeber kann sich ein weiteres Problem dann stellen, wenn der Arbeitnehmer knapp über dem Mindestlohn vergütet wird. Sollte unter Einbezug etwa noch vergütungspflichtiger Umkleidezeiten der Mindestlohn dann nicht mehr erreicht sein, ist neben der noch offenen Vergütung grundsätzlich auch mit der Gefahr einer Geldbuße zu rechnen.
(BAG, Urteil vom 06.09.2017 - 5 AZR 382/16)
Eingestellt am 11.04.2018 von Dr. Thomas Langner
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