<< Urlaubsabgeltung bei Ende des... vom 20.08.2024 – 9 AZR 226/23) |
Der Anspruch auf Feiertagszuschlag richtet sich nach dem regelmäßigen Beschäftigungsort (BAG, Urteil vom 01.08.2024 – 6 AZR 38/24)
Der Arbeitnehmer ist in Nordrhein-Westfalen am Universitätsklinikum beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis ist der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) anwendbar. Dieser Tarifvertrag sieht einen Zuschlag für an Feiertagen erbrachte Arbeitsleistung vor. Der 01.11. (Allerheiligen) ist im Bundesland Nordrhein-Westfalen zwar Feiertag. Allerdings hat der Arbeitnehmer vom 01.11. bis zum 05.11. einen Fortbildungslehrgang im Bundesland Hessen belegt. Dort ist der 01.11. kein Feiertag. Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens begehrt der Kläger gleichwohl die Bezahlung des Feiertagszuschlags auch für die in Hessen erbrachte Arbeitszeit. Der Arbeitgeber ist dagegen der Auffassung, er müsse den Zuschlag nicht entrichten, weil der Arbeitnehmer am 01.11. gerade nicht in Nordrhein-Westfalen beschäftigt war. Der Anspruch auf den Feiertagszuschlag setze voraus, dass der Arbeitsort an diesem konkreten Tag auch in einem Bundesland gewesen ist, wo der Feiertag gelte. (BAG, Urteil vom 01.08.2024 – 6 AZR 38/24)
Das Bundesarbeitsgericht gibt dem Arbeitnehmer Recht. Dabei stellt es auf den Sinn und Zweck der Regelung zum Feiertagszuschlag ab. Feiertagszuschläge sollen einen Ausgleich dafür schaffen, dass Arbeitnehmer an solchen Tagen eine nicht unerhebliche Einwirkung auf die Gestaltung ihres Privatlebens erfahren. Solange der Arbeitgeber den Arbeitsort des Arbeitnehmers nicht durch eine Abordnung, Versetzung oder Zuweisung geändert habe, gelte der regelmäßige Beschäftigungsort zur Bestimmung des Anspruchs auf Feiertagszuschlag. Vorliegend war der regelmäßige Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen. Daran habe auch die nur wenige Tage dauernde Fortbildungsveranstaltung in einem anderen Bundesland nichts geändert. Insbesondere war der Fortbildungslehrgang schon wegen seiner Kürze nicht als Abordnung, Versetzung oder Zuweisung anzusehen. Da der Arbeitgeber folglich den regelmäßigen Beschäftigungsort des Arbeitnehmers nicht abgeändert hatte, war nach den Regeln im Bundesland Nordrhein-Westfalen zu vergüten. Da in Nordrhein-Westfalen der 01.11. gesetzlicher Feiertag ist, hat das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer den Feiertagszuschlag zugesprochen. (BAG, Urteil vom 01.08.2024 – 6 AZR 38/24)
Eingestellt am 03.02.2025 von Dr. Thomas Langner
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