Der Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn unterliegt keiner Ausschlussfrist (BAG, Urteil vom 13.07.2022 – 5 AZR 498/21)



Der Fall:

Der Arbeitnehmer war im Bauunternehmen des Arbeitgebers als Vorarbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete zum Ablauf des 15.10.2017. Zwei Jahre später, nämlich am 01.10.2019, leitete der Arbeitnehmer ein arbeitsgerichtliches Verfahren ein. Mit seiner Klage begehrte er ihm für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 09.08.2017 nicht gezahlten Mindestlohn. Der Arbeitgeber wendet sich dagegen. Er weist darauf hin, dass der Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe einschlägig sei. Dort gelte eine 2-monatige Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen. Diese Frist sei abgelaufen. Der Arbeitnehmer entgegnet, die Ausschlussfrist wäre jedenfalls hinsichtlich des Mindestlohnanspruchs nicht einschlägig. Der gesetzliche Mindestlohn sei deshalb trotz der Ausschlussfrist in jedem Fall zu zahlen. (BAG, Urteil vom 13.07.2022 – 5 AZR 498/21)



Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Keine Ausschlussfrist für Mindestlohn
Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht untermauert seine bisherige Rechtsprechung dazu, dass Ausschlussfristen keine Auswirkungen auf den Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn haben. Seit der Geltung des Mindestlohns ab 01.01.2015 können Ausschlussfristen nicht mehr auf den gesetzlichen Mindestlohn angewendet werden. Ausschlussfristen entfalten nur Wirkung auf darüber hinaus gehende Lohnbestandteile. Das betreffe jegliche Art von Ausschlussfristen, seien es vertragliche Ausschlussfristen oder tarifliche Ausschlussfristen. Damit war der vom Arbeitnehmer geltend gemachte Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn jedenfalls nicht wegen einschlägiger Ausschlussfristen ausgeschlossen. Im konkreten Fall waren jedoch noch weitere Fragestellungen zu klären. Das Bundesarbeitsgericht hatte daher den Rechtstreit an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückverweisen müssen und konnte in der Sache nicht selbst entscheiden. (BAG, Urteil vom 13.07.2022 – 5 AZR 498/21)












Eingestellt am 12.06.2023 von Dr. Thomas Langner
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