Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer notwendige Arbeitsmittel bereitzustellen (BAG, Urteil vom 10.11.2021 – 5 AZR 343/21).



Der Fall:

Der Arbeitnehmer ist beim Arbeitgeber als Fahrradkurier beschäftigt. Vertraglich ist vereinbart, dass er hierfür sein eigenes Fahrrad nutzt. Hierfür erhält der Arbeitnehmer eine Reparaturgutschrift von 0,25 € pro Stunde seiner Arbeitszeit. Zugleich muss er anfallende Reparaturen in einer vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Werkstatt vornehmen lassen. Weiterhin ist vereinbart, dass der Arbeitnehmer sein eigenes Mobiltelefon nutzt, um Bestellungen entgegennehmen zu können und von der Zentrale kontaktiert werden zu können. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren verlangt der Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber ihm ein internetfähiges Mobiltelefon und ein verkehrstüchtiges Fahrrad zur Verfügung stellen muss. Der Arbeitgeber lehnt das ab und verweist auf die ausdrücklich getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. (BAG, Urteil vom 10.11.2021 – 5 AZR 343/21)



Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Arbeitgeber muss Arbeitsmittel stellen
Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat den Arbeitgeber dazu verurteilt, dem Arbeitnehmer ein internetfähiges Mobiltelefon und ein verkehrstüchtiges Fahrrad als für diesen unbedingt erforderliche Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Zwar sei vertraglich vereinbart, dass der Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Arbeitstätigkeit seine eigenen Arbeitsmittel verwendet. Diese vertragliche Vereinbarung sei jedoch unwirksam. Sie benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen, weil dieser das Risiko von Verschleiß, Verlust, Wertverfall und Beschädigung seiner eigenen eingebrachten Arbeitsmittel zu tragen habe. Hierfür stelle die zur Verfügung gestellte Reparaturgutschrift von 0,25 € pro Stunde keinen adäquaten Ausgleich dar. Das umso weniger, als dass der Arbeitnehmer überdies angewiesen sei, ausschließlich bei einer vom Arbeitgeber benannten Fachwerkstatt Reparaturen ausführen zu lassen. (BAG, Urteil vom 10.11.2021 – 5 AZR 343/21)












Eingestellt am 05.09.2022 von Dr. Thomas Langner
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