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Der Arbeitgeber muss deutlich machen, soll in der Freistellungsphase Urlaub in Anspruch genommen werden (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.03.2023 – 5 Sa 68/23)
Der Arbeitnehmer hat sein Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 30.06.2022 gekündigt. Da er im Arbeitsverhältnis den ihm noch zustehenden Urlaub nicht vollständig habe in Anspruch nehmen können, müsse die Arbeitgeberin diese Urlaubstage bezahlen, also Urlaubsabgeltung entrichten. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren wendet die Arbeitgeberin ein, dass sie bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses die Freistellung des Arbeitnehmers angeordnet habe. Auf Basis dessen sei der Arbeitnehmer bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses auch der Arbeit ferngeblieben. Demzufolge habe er seinen Urlaub in Anspruch genommen. Deshalb müsse sie auch keine Urlaubsabgeltung zahlen. Der Arbeitnehmer wiederum wies darauf hin, dass sein Fernbleiben von der Arbeit einem Freizeitausgleich für über die übliche Arbeitszeit hinaus geleistete Überstunden geschuldet war. Insoweit habe noch ein Überhang bestanden, weswegen die Arbeitgeberin in der letzten Gehaltsabrechnung auch noch Überstundenvergütung ausgezahlt habe. Die Arbeitgeberin wendet ein, dass die Überstunden aber nicht ausgereicht hätten, um bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses komplett von der Arbeit fernbleiben zu können. Jedenfalls der Rest sei dann zwangsläufig als Inanspruchnahme von Urlaub zu bewerten. (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.03.2023 – 5 Sa 68/23)
Das Landesarbeitsgericht gibt dem Arbeitnehmer recht und spricht ihm Urlaubsabgeltungsansprüche zu. Ein Arbeitgeber müsse für den Arbeitnehmer klar erkennbar kommunizieren, wenn dieser bis zum Ablauf der Kündigungsfrist seinen Urlaub in Anspruch nehmen solle. Hierfür genüge es nicht, wenn der Arbeitgeber die Freistellung von der Arbeit anordne. Das deshalb, weil die Freistellung auch aus Gründen des Abbaus von Überstunden oder aus anderen Gründen erfolgen könnte. Eine Freistellung durch den Arbeitgeber sei daher für den Arbeitnehmer nicht zwangsläufig dahingehend zu bewerten, dass er Urlaub in Anspruch nehmen solle. Daneben wies das Gericht darauf hin, dass die letzte Lohnabrechnung auch keine Position für Urlaub oder Urlaubsabgeltung enthalten habe. Dort habe ebenso nur eine Abrechnung von Überstundenvergütung neben der üblichen Entlohnung stattgefunden. (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.03.2023 – 5 Sa 68/23)
Eingestellt am 22.04.2025 von Dr. Thomas Langner
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