Will der Arbeitnehmer sein Arbeitszeugnis in der Gesamtbewertung besser als "zur vollen Zufriedenheit" ausgestellt haben, muss er seine vermeintlich besser erbrachten Arbeitsleistungen darlegen und beweisen (BAG, Urteil v. 18.11.2014, 9 AZR 584/13)

Der Arbeitnehmer, der die Gesamtbewertung seines Arbeitszeugnisses von einer bislang nur durchschnittlichen befriedigenden Leistung ("zur vollen Zufriedenheit") in eine bessere Notenstufe umgewandelt wissen will, muss darlegen und beweisen, dass er überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat, die eine solche Bewertung auch rechtfertigen (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 18.11.2014, 9 AZR 584/13).

Sachverhalt:

Die Arbeitnehmerin war in der Zahnarztpraxis der Arbeitgeberin beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wurde ihr ein Arbeitszeugnis ausgehändigt. Im Arbeitszeugnis war in der Gesamtbewertung benannt, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeiten "zur vollen Zufriedenheit" erbracht habe. Gegen dieses Arbeitszeugnis wendet sich die Arbeitnehmerin. Sie ist der Auffassung, dass generell eine Gesamtbewertung in Arbeitszeugnissen mit "gut" ("stets zur vollen Zufriedenheit") oder sogar mit "sehr gut" ("stets zur vollsten Zufriedenheit") üblich sei. Im Übrigen seien ihre Leistungen ohne weiteres überdurchschnittlich gewesen. Die Arbeitgeberin sieht die Qualität der Leistungserbringung der Arbeitnehmerin als lediglich durchschnittlich an und meint deshalb, die bislang in der Gesamtbewertung des Arbeitszeugnisses ausgewiesene befriedigende Leistung ("zur vollen Zufriedenheit") wäre gerechtfertigt (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 18.11.2014, 9 AZR 584/13).

Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung (Urteil v. 18.11.2014, 9 AZR 584/13) aufbauend auf seiner bisherigen Rechtsprechung klar herausgearbeitet, dass grundlegend davon auszugehen sei, ein Arbeitnehmer würde durchschnittliche Leistungen erbringen. Durchschnittliche Leistungen seien in einem Arbeitszeugnis mit der Notenstufe "befriedigend" ("zur vollen Zufriedenheit") zu bewerten. Die Notenstufe stelle dabei in der Zufriedenheitsskala einen Mittelwert dar. Wolle der Arbeitnehmer hingegen eine bessere Bewertung in seinem Arbeitszeugnis durchsetzen, so müsse er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er den Arbeitsanforderungen besser als nur durchschnittlich gerecht geworden ist. Da zu diesen Aspekten durch die Vorinstanzen nicht genügend ermittelt wurde, war das Bundesarbeitsgericht nicht die Lage versetzt, den Fall abschließend zu entscheiden. Der Rechtsstreit wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Arbeitszeugnis Arbeitnehmer Dr. Thomas Langner Rechtsanwalt Chemnitz
Hinweise und Empfehlungen:

Für Arbeitnehmer bedeutet die Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, dass konkrete Argumente aufgeboten werden müssen, anhand derer festgestellt werden kann, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsanforderungen besser als nur durchschnittlich gerecht geworden ist. Hilfreich hierbei kann beispielsweise ein dahingehend in der Vergangenheit ausgestelltes Zwischenzeugnis sein. In Bereichen, in denen Leistungsnormen gelten, wäre es denkbar, die entsprechende Dokumentation zur Untermauerung anzuführen.

Im Umkehrschluss bedeutet das Urteil für Arbeitgeber, dass eine von diesem gewünschte Abweichung der Gesamtbewertung unterhalb einer befriedigenden Leistungsbewertung ihrerseits durch konkreten Vortrag untermauern müssen, anderenfalls der Arbeitnehmer auf eine durchschnittliche, nämlich befriedigende Leistung, abzielende Gesamtbewertung bestehen kann.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 18.11.2014, 9 AZR 584/13)

Stand: 24.11.2014










Eingestellt am 24.11.2014 von Dr. Thomas Langner
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