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Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber den Ersatz von Fahrtkosten verlangen, die ihm wegen einer unwirksamen Versetzung entstanden sind (BAG, Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 125/18)
Der Arbeitnehmer ist von seinem Arbeitgeber vom Hauptsitz der Firma in eine ca. 500 km entfernte Niederlassung versetzt worden. Im Rahmen gerichtlicher Überprüfung wurde festgestellt, dass die Versetzung unwirksam war. Der Arbeitnehmer befolgte die Versetzung jedoch zunächst, weil er arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchtete. Für die ihm aufgrund der unwirksamen Versetzung entstandenen Fahrtkosten begehrt der Arbeitnehmer nun Schadensersatz gegen den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber wendet ein, dass ein Schadenersatz für die Fahrtkosten schon deshalb nicht zu leisten sei, weil der Arbeitnehmer die Versetzung freiwillig befolgt habe.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung (BAG, Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 125/18) dem Arbeitnehmer Recht gegeben. Wegen der unwirksamen Versetzung habe der Arbeitgeber seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Durch diese Pflichtverletzung seien dem Arbeitnehmer die geltend gemachten konkreten Fahrtkosten entstanden. Es sei daher gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer diese Fahrtkosten vom Arbeitgeber als Schadensersatz verlangen könne. Dem stünde auch nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer die Versetzung zunächst akzeptiert habe und die Fahrtkosten damit notwendiger Weise angefallen seien. Zwar sei die Versetzung wegen ihrer Unwirksamkeit für den Arbeitnehmer nicht bindend gewesen. Es sei dem Arbeitnehmer aber nicht zumutbar gewesen, sich der Gefahr möglicher arbeitsrechtlicher Sanktionen auszusetzen, wenn er der Versetzungsanordnung nicht nachgekommen wäre. Der Arbeitgeber hatte damit dem Arbeitnehmer die Fahrtkosten zu ersetzen.
Eingestellt am 25.01.2021 von Dr. Thomas Langner
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