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Der Diebstahl von Arbeitsmitteln nach vorher einschlägiger Abmahnung stellt einen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers dar (LAG Thüringen, Urteil vom 19.04.2023 – 4 Sa 287/21)
Der Arbeitnehmer hat in der Tischlerei des Arbeitgebers gearbeitet. Gegen die ihm ausgesprochene außerordentlich fristlose Kündigung geht er im arbeitsgerichtlichen Verfahren mit einer Kündigungsschutzklage vor. Der Arbeitgeber hält die außerordentlich fristlose Kündigung für wirksam. Er weist darauf hin, dass der Arbeitnehmer einen Diebstahl begehen wollte. Er habe zwei Silikontuben stehlen wollen. Das Vorhaben sei durch einen Hinweis aufgefallen. Im Rahmen einer hieraufhin durchgeführten Taschenkontrolle wurde zwar zunächst nur festgesetzt, dass der Arbeitnehmer einige Holzteile entwenden wollte. Auf konkreteres Nachhaken des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer dann aber ein weiteres Fach im Rucksack geöffnet, in dem sich die beiden Silikontuben befanden. Wegen des beabsichtigten Diebstahls sei die im unmittelbar hieraufhin erstellten Kündigungsschreiben ausgesprochene Kündigung auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist wirksam. Der Arbeitnehmer hält die Kündigung gleichwohl für unwirksam. Er gibt an, dass es üblich sei, Materialien aus dem Unternehmen mitnehmen zu dürfen. Deshalb habe er auch keinen Diebstahl begehen können. Der Arbeitgeber wendet hiergegen ein, dass das zwar grundlegend richtig sei. Im Fall des betroffenen Arbeitnehmers habe das aber längst nicht mehr gegolten. Diesem wurde nämlich in der Vergangenheit gerade wegen der Mitnahme von Holzteilen eine Abmahnung ausgesprochen. Die Abmahnung enthielt insbesondere den Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer im Wiederholungsfalle mit einer Kündigung zu rechnen habe. (LAG Thüringen, Urteil vom 19.04.2023 – 4 Sa 287/21)
Das Landesarbeitsgericht gibt dem Arbeitgeber recht. Die nicht erlaubte Mitnahme von Arbeitsmitteln stelle einen Pflichtenverstoß dar, der grundlegend geeignet sei, eine außerordentlich fristlose Kündigung auch ohne nochmalige Abmahnung zu rechtfertigen. Auch eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers würde kein anderes Ergebnis erbringen. Der versuchte Diebstahl des Arbeitnehmers sei ein erheblicher Vertrauensverlust. Erschwerend komme hinzu, dass dem Arbeitnehmer bereits eine einschlägige Abmahnung erteilt wurde. Ihm musste daher klar gewesen sein, dass der Arbeitgeber abermalige Mitnahme von Arbeitsmaterialien nicht nochmals hinnehmen würde, ohne die bereits in der Vergangenheit angedrohte Kündigung auszusprechen. Damit hatte die vom Arbeitgeber ausgesprochene außerordentlich fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis wirksam beendet. (LAG Thüringen, Urteil vom 19.04.2023 – 4 Sa 287/21)
Eingestellt am 18.03.2024 von Dr. Thomas Langner
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