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Der Verdacht auf Missbrauch einer Tankkarte berechtigt zur ordentlichen Verdachtskündigung (BAG, Urteil vom 31.01.2019, Az. 2 AZR 426/18).
Der Arbeitnehmer hatte von seinem Arbeitgeber eingeräumt bekommen, das Dienstfahrzeug auch privat nutzen zu können. Zugleich wurde ihm für Tankvorgänge eine Tankkarte zur Verfügung gestellt. Bei einer Kontrolle von Audit-Berichten, hinsichtlich derer der Arbeitnehmer seinen Laptop zur Verfügung stellte, fiel dem Arbeitgeber auf, dass in den letzten Monaten bei Tankvorgängen deutlich mehr getankt wurde, als der Tank des Fahrzeugs fasst. Hieraufhin sprach der Arbeitgeber eine ordentliche Verdachtskündigung wegen Tankkartenmissbrauchs aus.
Die Entscheidung:
Neben anderen in diesem Fall zu klärenden Rechtsfragen hat das BAG in seiner Entscheidung vom 31.01.2019 (2 AZR 426/18) die Wirksamkeit der ordentlichen Verdachtskündigung wegen Tankkartenmissbrauchs bestätigt. Eine Verdachtskündigung sei immer dann möglich, wenn konkrete Umstände vorliegen, aufgrund derer sich ein dringender Verdacht einer derart erheblichen Pflichtverletzung des Arbeitnehmers ergibt, die im Fall ihrer Nachweisbarkeit eine fristlose außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde. Gerade der Umfang der Betankungsvorgänge würde den dringenden Verdacht nahelegen, dass der Arbeitnehmer nicht nur sein eigenes Fahrzeug, sondern darüber hinaus Fremdfahrzeuge oder Kanister getankt hat. Von einem solchen Umfang war die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Nutzung der Tankkarte nicht gedeckt. Folglich habe hier der dringende Verdacht bestanden, dass sich der Arbeitnehmer pflichtwidrig verhalten hat. Das lasse die ordentliche Verdachtskündigung des Arbeitgebers wegen Tankkartenmissbrauch zu.
Eingestellt am 06.09.2019 von Dr. Thomas Langner
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