Der Wegfall eines Großauftrags kann eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.01.2025 – 3 SLa 156/24)



Der Fall:

Mit ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht will die Arbeitnehmerin erzielen, dass die ihr gegenüber unter Einhaltung der einschlägigen Kündigungsfrist aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochene ordentliche Kündigung für unwirksam erklärt wird. Die Arbeitnehmerin ist eine von insgesamt vier beim Arbeitgeber beschäftigten Disponenten. Der Arbeitgeber betreibt ein Mietwagen- und Taxiunternehmen. Nach Kündigung eines Großauftrags verblieben nur noch einzelne Fahrten, die disponiert werden mussten. Der Arbeitgeber hat sich deshalb dafür entschieden, alle vier Disponentenstellen zu streichen. Die noch anfallende Disponententätigkeit sollte eine Büromitarbeiterin erledigen. Zwar hat der Arbeitgeber allen vier Disponenten angeboten, im Taxifahrdienst weiterbeschäftigt zu werden. Das haben die drei anderen Disponenten auch akzeptiert. Die hier klagende Arbeitnehmerin verfügte jedoch nicht über eine entsprechende Fahrerlaubnis. Sie führt an, dass der Arbeitgeber nicht lediglich behaupten könne, die weitere Büroarbeiterin würde die verbleibenden Tätigkeiten verrichten können. Offen sei, wie die Büromitarbeiterin die Disponententätigkeit überhaupt bewerkstelligen wolle. Der Arbeitgeber wendet hiergegen ein, dass die Büromitarbeiterin aus seiner Sicht die ihr zusätzlich übertragenen Disponententätigkeiten vollumfänglich ordnungsgemäß innerhalb ihrer regulären Arbeitszeit erfüllen könne. Deren Arbeitsumfang seit durch den Wegfall des Großauftrags ebenso deutlich zurückgegangen. Diese habe also entsprechende Zeitreserven für die verbleibende Disponententätigkeit. Seite ordentliche betriebsbedingte Kündigung unwirksam. (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.01.2205 – 3 SLa 156/24)



Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Thomas Langner (Chemnitz) zum Thema: Betriebsbedingte Kündigung bei Auftragsrückgang
Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht gibt dem Arbeitgeber recht. Die vom Arbeitgeber getroffene Entscheidung basiere auf nachvollziehbaren Gründen und sei auch nicht offensichtlich unvernünftig. Gerade durch den Wegfall des Großauftrags und den damit einhergehenden Wegfall der hierauf bezogenen Bürotätigkeiten sei nachvollziehbar, dass die freiwerdende Arbeitszeit der Büromitarbeiterin für Disponententätigkeit genutzt werden könne. Die unternehmerische Entscheidung, aufgrund dessen sämtliche bisherigen Disponentenstellen abzubauen, sei daher von der unternehmerischen Entscheidung gedeckt gewesen. Die Arbeitnehmerin könne deshalb nicht erfolgreich gegen die ordentliche betriebsbedingte Kündigung vorgehen. Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung als wirksam erachtet.












Eingestellt am 17.03.2026 von Dr. Thomas Langner
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