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Der Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstfahrzeugs ist nur zum Ablauf eines vollen Kalendermonats möglich (BAG, Urteil vom 12.02.2025 – 5 AZR 171/24)
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit mit Kündigungsschreiben vom 08.05.2023 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist eine betriebsbedingte Kündigung zum Ablauf des 31.08.2023 ausgesprochen. Zugleich hat der Arbeitgeber die private Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens widerrufen und vom Arbeitnehmer das ihm zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug zum 24.05.2023 zurückgefordert. Dem tritt der Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Verfahren entgegengetreten. Er macht Nutzungsausfallentschädigung dafür geltend, dass er sein Dienstfahrzeug sofort zurückgegeben musste. Vielmehr hätte der Arbeitgeber erst zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist das Fahrzeug rückfordern dürfen. Bis dahin hätte er das Fahrzeug also auch noch privat nutzen können, obgleich eine Beschäftigungsmöglichkeit nicht mehr bestanden habe. Der Arbeitgeber seinerseits verweist darauf, dass im Arbeitsvertrag die Klausel enthalten sei, die private Nutzung des Dienstfahrzeugs könne mit sofortiger Wirkung untersagt werden und das Dienstfahrzeug sofort zurückgefordert werden. (BAG, Urteil vom 12.02.2005 – 5 AZR 171/24)
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung zwar die im Arbeitsvertrag vereinbarte Klausel zur Widerruflichkeit der auch privaten Nutzung des Dienstfahrzeugs als wirksam erachtet. Allerdings müsse sich für den Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse zum sofortigen Widerruf ergeben. Das sei zwar regelmäßig bei wirksam ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen der Fall. Vorliegend habe der Arbeitgeber jedoch wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit ordentlich gekündigt. Hier sei zu beachten, dass der Arbeitnehmer aus steuerrechtlicher Sicht stets für den kompletten Monat den geldwerten Vorteil für das Dienstfahrzeug versteuern müsse, weil das Steuerrecht eine teilweise Versteuerung gequotelt auf einzelne Tage des Monats nicht kenne. Auf Basis dessen hätte der Arbeitgeber bei entsprechender Interessenabwägung das Dienstfahrzeug frühestens zum Ablauf des Monats zurückfordern können, in welchem dem Arbeitgeber die Kündigung zugegangen war. Vorliegend sei das also zum Ablauf des Monats Mai 2023 gewesen. Für die Zeit bis dahin stehe dem Arbeitnehmer deshalb eine Nutzungsentschädigung in Höhe des für das Fahrzeug anteilig veranschlagten Bruttobetrags zu, hier 137,10 €. Für den Rest der Kündigungsfrist könne der Arbeitnehmer hingegen eine solche Nutzungsentschädigung nicht geltend machen. (BAG, Urteil vom 12.02.2005 – 5 AZR 171/24)
Eingestellt am 23.08.2025 von Dr. Thomas Langner
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