Der gesetzliche Mindesturlaub eines Arbeitnehmers und der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen verfallen 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres (BAG, Urt. v. 07.08.2012, 9 AZR 353/10 sowie BAG, Urt. v. 16.10.2012, 9 AZR 63/11)


Ist ein Arbeitnehmer wegen Krankheit gehindert, den gesetzlichen Mindesturlaub oder den gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen für das betreffende Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen, laufen solche Urlaubsansprüche nicht unendlich auf. Diese verfallen vielmehr 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Urlaubsjahrs (BAG, Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10 sowie BAG, Urteil vom 16.10.2012, 9 AZR 63/11).

Sachverhalte:

In den beiden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10 sowie BAG, Urteil vom 16.10.2012, 9 AZR 63/11) liegen der hier zu besprechenden Thematik vergleichbare Sachverhalte zu Grunde. In beiden Fällen sind die Arbeitnehmer Anfang 2009 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Sie waren der Meinung, dass für die vergangenen Jahre, hinsichtlich derer sie aufgrund Langzeiterkrankung bzw. befristeter Rente an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung gehindert waren, noch aufgelaufene Urlaubsansprüche bestehen. Diese wollten sie nun wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Urlaubsabgeltungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Die Arbeitgeber wenden hiergegen wegen des langen Zeitablaufs Verwirkung, hilfsweise Verjährung ein, um die Ansprüche abwehren zu können.

Entscheidungen:

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Entscheidungen (BAG, Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10 sowie BAG, Urteil vom 16.10.2012, 9 AZR 63/11) klargestellt, dass zwar auch in Zeiten von Langzeiterkrankung und befristeter Berentung der gesetzliche Mindesturlaub und der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen entsteht. Die Grundsätze des Bundesurlaubsgesetzes seien jedoch europarechtskonform so auszulegen, dass gesetzliche Mindesturlaubsansprüche und der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nicht endlos auflaufen können. Ist der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert, könne zwar der Unterhaltsanspruch nicht bereits nach dem Übertragungszeitraum, also drei Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, verfallen. Allerdings spreche nichts dagegen, wenn der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub und den gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres verfalle. Für die vorliegenden Fälle hatte das bedeutet, dass Urlaubsansprüche bis einschließlich zum Jahr 2006 verfallen waren, da die Ansprüche für 2006 spätestens bis zum 31.03.2008 hätten geltend gemacht werden müssen (BAG, Urteil vom 07.08.2012, 9 AZR 353/10 sowie BAG, Urteil vom 16. 10.2012, 9 AZR 63/11).

Anmerkungen und Empfehlungen:

Aufgrund der Entscheidungen ist nun klargestellt, dass Ansprüche auf gesetzlichen Mindesturlaub und gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nicht endlos auflaufen können.

Eine der beiden Entscheidungen stellt aber zugleich heraus, dass auch im ruhenden Arbeitsverhältnis (hier: im Zeitraum des Bezugs einer befristeten Erwerbsunfähigkeitsrente, ohne dass das Arbeitsverhältnis geendet hätte) dennoch Urlaubsansprüche entstehen. Arbeitsnehmer werden darauf achten müssen, dass sie diesen Anspruch fristgerecht geltend machen. Arbeitgeber müssen ihrerseits gewahr sein, dass solcherlei Ansprüche im Raum stehen.










Eingestellt am 10.01.2013 von Dr. Thomas Langner
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