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Der wiederholte verspätete Arbeitsantritt rechtfertigt eine Kündigung (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.08.2021- 1 Sa 70 öD/21)
Die Arbeitnehmerin geht im Wege einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht gegen die ihr ausgesprochene ordentliche Kündigung vor. Aufgrund ihrer sehr langen Beschäftigungszeit (hier ca. 13 Jahre) sei die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt. Der Arbeitgeber sieht die Sache anders. Trotz Abmahnung sei die Arbeitnehmerin wiederholt zu spät zur Arbeit gekommen. Arbeitsantritt sei jeweils 09:00 Uhr gewesen. In der Zeit vom 21.10.2019 bis zum 28.10.2019 erschien die Arbeitnehmerin 4 mal verspätet zur Arbeit. Als Grund gab sie an, sie habe verschlafen und trat ihre Arbeit dann jeweils zwischen 10:30 Uhr und 14:30 Uhr an. Bereits im Juli 2019 wurde die Arbeitnehmerin durch den Arbeitgeber wegen Zuspätkommens abgemahnt. Die weiteren Verstöße hat der Arbeitgeber nun zum Anlass genommen, um der Arbeitnehmerin eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. Die Arbeitnehmerin begründet ihr Verschlafen damit, dass sie an Schlafstörungen leide und Schlafmittel zu sich genommen habe. Das sei ihr nicht vorzuwerfen, weil sie anderenfalls ihre Arbeitskraft nicht erhalten könne. Sie wendet deshalb ein, dass der Arbeitgeber vor der Kündigung nochmals hätte abmahnen müssen. (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.08.2021- 1 Sa 70 öD/21)
Das Landesarbeitsgericht gibt dem Arbeitgeber recht. Zunächst arbeitet das Gericht heraus, dass eine nochmalige Abmahnung wegen des Zuspätkommens nicht erforderlich gewesen sei. Bereits die frühere Abmahnung habe der Arbeitnehmerin aufgezeigt, dass im Wiederholungsfall eines Zuspätkommens mit weiteren arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Kündigung zu rechnen sei. Das nach der der Arbeitnehmerin bekannten Abmahnung wiederholte Zuspätkommen stellt daher eine Pflichtverletzung dar, die geeignet sei, das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt zu kündigen. Zugunsten der Arbeitnehmerin könnten weder deren Schlafstörungen, noch deren lange Beschäftigungszeit herangezogen werden. Schlafstörungen seien in der Privatsphäre angesiedelt. Ebenso sei auch die langjährige Beschäftigungszeit nicht für die Arbeitnehmerin zu werten. Durch ihr häufiges Zuspätkommen habe sie vielmehr gegenüber dem Arbeitgeber eine besondere Gleichgültigkeit walten lassen. Das müsse der Arbeitgeber nicht mehr länger hinnehmen. Die Kündigung wurde daher als wirksam erachtet.
Eingestellt am 17.02.2025 von Dr. Thomas Langner
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